SOG 1974 Nr. 29
Art. 14 Abs. 3 SVG. - Verkehrsregelverletzungen, die nicht auf fahrtechnisches Ungenügen, sondern auf Unaufmerksamkeit und falsche Einstellung des Fahrzeugführers zurückgehen, rechtfertigen nicht die Anordnung einer praktischen Führerprüfung, können indessen zu einem dauernden Ausweisentzug führen.
Nach Art. 14 Abs. 3 SVG hat der Führer eine neue Prüfung abzulegen, wenn Bedenken über seine Eignung bestehen. Eine praktische Fahrprüfung kann nur angeordnet werden, wenn am fahrtechnischen Können eines Lenkers gezweifelt wird (vgl. Entscheide EJPD VR 796, vom 20.6.1968 und VR 586 vom 13.6.1964).Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer mehrere, auf fahrerisches Ungenügen zurückzuführende Verkehrsregelverletzung beging oder eine Reihe von Unfällen herbeiführte, die alle die gleichen Ursachen hatten.
Der Beschwerdeführer P. G. verstiess in den letzten Jahren mehrmals gegen Strassen-verkehrsvorschriften, wie Missachten von Signalen (viermal), Nichteinhalten der Geschwindigkeitsbeschränkung (dreimal) und Fahren mit abgelaufenen Pneus (zweimal).Diese Verstösse geben zwar Aufschluss auf eine bestimmte Einstellung zum Strassenverkehr oder die Rechtsordnung im allgemeinen, weisen aber in keinem Fall auf ein fahrtechnisches Ungenügen beim Beschwerdeführer hin. Weiter musste der Beschwerdeführer im Jahre 1967 bestraft werden, weil er vor dem Abbiegen nach rechts zunächst links fuhr und dadurch eine Kollision verursachte. Diese Verkehrsregelverletzung liegt aber einige Jahre zurück und ist nicht derart schwerwiegend, dass deswegen die Fahreignung überprüft werden müsste. Schliesslich bleibt der Unfall vom 9. Februar 1974 wegen Missachtung des Vortrittsrechtes. Dieser Unfall ist allein die Folge einer Unaufmerksamkeit. Für ein ungenügendes fahrerisches Können liefert aber auch dieser Unfall keine Anzeichen. Alle Verkehrsregelverletzungen in den letzten Jahren sind somit nicht auf fahrtechnisches Ungenügen, sondern auf Unaufmerksamkeit und Missachtung von Signalen zurückzuführen. Für solche Pflichtwidrigkeiten ist der Führerausweisentzug das richtige Mittel, um den betroffenen Fahrzeuglenker an seine Pflichten im Strassenverkehr zu erinnern. Genügt diese Warnung nicht, so müsste die Anordnung eines Sicherheitsentzuges geprüft werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974