SOG 1974 Nr. 2

 

 

§§ 144, 300 ZPO. Im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZBG können vor der Rekursinstanz keine neuen Rechtsbegehren gestellt werden (Bestätigung der Praxis).

 

 

Das Obergericht hat zur Frage der Änderung des Rechtsbegehrens im Rekursverfahren bereits in einem früheren Entscheid Stellung bezogen (OGE v. 7.3.1969 i. S. L.-M.).Es war damals festgestellt worden, dass die Zulässigkeit der Änderung des Rechtsbegehrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht voraussetzungslos gegeben sein kann; diese hängt von einer Änderung der Prozessgrundlagen ab (vgl. RB 1957, Nr. 20; Guldener, S. 466; Leuch, N. 8 zu Art. 74 Bern ZPO).Die Voraussetzungen, die eine solche Klageänderung rechtfertigen, dürften daher - im Eheschutzverfahren - regelmässig dieselben sein, die dem Eheschutzrichter auf entsprechendes Gesuch einer Partei Veranlassung geben können, seine Verfügung abzuändern. Wollte man eine Änderung der Rechtsbegehren vor der Rekursinstanz im Eheschutzverfahren zulassen, hätte dies praktisch zur Folge, dass Angelegenheiten, die an sich ebenso gut vor den Eheschutzrichter gebracht werden könnten, von der Rekursinstanz beurteilt werden müssten. Das ist nicht nur unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und der gegebenen Zuständigkeitsordnung unerwünscht, sondern es fällt auch ins Gewicht, dass sich das Rekursverfahren, welches in der Regel schriftlich abgewickelt wird ($ 302 Abs. 4 ZPO), für die Beurteilung neuer Rechtsbegehren weniger gut eignet als das mündliche Verfahren vor dem Eheschutzrichter mit persönlichem Kontakt zwischen Richter und Parteien. -- Es erscheint somit gerechtfertigt, im Eheschutzverfahren vor der Rekursinstanz keine Änderung der Rechtsbegehren zuzulassen (OGE v. 7.3.1969 i.S. L.-M., S. 3 f.).Diese Erwägungen behalten ihre Richtigkeit auch angesichts des vorliegenden Falles. 

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974