SOG 1974 Nr. 30
Art. 27 Abs. 2 Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz. - Zum Begriff der schweren Verkehrsgefährdung als Voraussetzung für ein Fahrverbot für Führer eines Motorfahrrades.
Nach Art. 27 Abs. 2 des BRB vom 27.8.1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz kann ein Fahrverbot (abgesehen vom Fahren in angetrunkenem Zustand) nur ausgesprochen werden, wenn der Führer den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt nach der analog anzuwendenden Praxis zu Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verkehrsgefährdung) nur dann vor, wenn sich die Tat gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen qualifiziert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974