SOG 1974 Nr. 31
§ 51 lit. a GO.- Verfügungen der Departemente im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Verfügungen, die vom Departementsvorsteher erlassen und unterzeichnet sind.
Nach § 51 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes können nur Verfügungen der Departemente ans Verwaltungsgericht gezogen werden und nicht auch Verfügungen von Amtsstellen, die den Departementen untergeordnet sind. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind nur solche Verfügungen Departementsverfügungen, die vom Vorsteher des Departementes (oder von seinem Stellvertreter) erlassen und unterzeichnet sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die angefochtene Verfügung wurde vom Sekretär des Rechtsdienstes für den Strassenverkehr unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht eintreten. Die Akten sind im Sinne von § 6 VRG dem Polizeidepartement zuzustellen, zur Behandlung als Beschwerde gegen den Rechtsdienst für den Strassenverkehr.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1974