SOG 1974 Nr. 32
§ 52 Abs. 2 GO; § 19 Abs. 1 Baugesetz. - Für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach . 19 Abs. 1 BauG ist das Baudepartement und nicht der Regierungsrat zuständig.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde K. hatte im Sinne von § 19 Abs. 1 BauG ein Baugesuch sistiert. Die Bauherrschaft erhob dagegen beim Baudepartement Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob die Sistierung auf. Dagegen reichte die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte vorab geltend, das Baudepartement sei gar nicht zuständig gewesen, die Beschwerde gegen die Sistierung des Baugesuches zu behandeln. Eine Sistierung nach § 19 Abs. 1 BauG gehöre zum Bauplan- und nicht zum Baubewilligungsverfahren; es ergebe sich dies aus der Systematik des Gesetzes und aus dem Charakter der Sistierung, die dazu diene, für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan zu errichten. Gegen einen Entscheid im Bauplanverfahren sei nun aber nach § 52 Abs. 2 GO beim Regierungsrat und nicht beim Baudepartement Beschwerde zu erheben. - Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
Gewiss besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Sistierungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 BauG und dem beabsichtigten zukünftigen Bebauungsplan. Von daher gesehen könnte es unter Umständen zweckmässig sein, wenn diejenige Behörde, die den zukünftigen Bebauungsplan wird genehmigen müssen, auch über Beschwerden gegen die Sistierung befindet. Allein, rein formell gesehen handelt es sich bei der Sistierung eines Baugesuches eben doch um eine Verfügung im Baubewilligungsverfahren selbst - analog zur Sistierungsverfügung in einem Zivilprozess, die zu den sogenannten prozessleitenden Verfügungen gehört (vgl. § 59 ZPO).Die Auffassung des Baudepartementes, dass es für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach § 19 Abs. 1 BauG zuständig sei, ist haltbar.
Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf je einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes und des Regierungsrats (RB 1972 Nr. 31 und GE 1972 Nr. 30).Zu unrecht. In RB 1972 Nr. 31 hat das Verwaltungsgericht keineswegs gesagt, es fehle ihm (bzw. dem Baudepartement) die Zuständigkeit, eine von der Gemeinde erlassene Sistierung zu beurteilen. Es hat lediglich erklärt. es könne, wenn die Gemeinde gar keinen Bebauungsplan zu erlassen gedenke, nicht auf Sistierung einer Baubewilligung erkennen, indem ihm die Kompetenz fehle, die Gemeinde zum Erlass eines Bebauungsplanes zu verhalten. (Es handelte sich um einen Fall, wo Nachbarn sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wehrten und dabei unter anderem vorbrachten, richtigerweise sollte man sistieren und einen Bebauungsplan erlassen.) Das ist eine ganz andere Situation, als sie hier vorliegt. Was den in GE 1972 Nr. 30 veröffentlichten Regierungsratsentscheid anbelangt, so betraf er ein Baugesuch, das noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Gerichtsorganisation eingereicht worden war, so dass ohnehin nur der Regierungsrat zuständig sein konnte (vgl. die Übergangsbestimmung in § 84 VRG).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1974