SOG 1974 Nr. 37   

 

 

§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO.  - Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen nach Art. 145 ZGB. Die Parteien haben neue Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen.  

 

 

In einer Ehescheidungssache hatte der Instruktionsrichter im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern geordnet. Weil die Ehefrau an den Besuchstagen die Herausgabe der Kinder verweigerte, verlangte der Ehemann beim Oberamtmann die Vollstreckung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Der Oberamtmann erliess einen Vollstreckungsbefehl und wies eine von der Ehefrau dagegen erhobene Einsprache ab. Die Ehefrau gelangte ans Verwaltungsgericht. Sie reichte ein Zeugnis ihres Hausarztes ein und machte mit Berufung auf diese Zeugnisse geltend, die Durchführung der Besuche könnte die Kinder psychisch schädigen. Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an: Nach § 330 Abs. 1 ZPO kann gegen den Vollstreckungsbefehl Einsprache erhoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen oder wenn seit dem Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nichts anderes gerügt werden. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Unter Berufung auf das ärztliche Zeugnis von Dr. X. Y. will offenbar geltend gemacht werden, es seien seit dem Erlass der Verfügung des Gerichtspräsidenten über das Besuchsrecht Tatsachen eingetreten, die den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. An sich ist es zulässig, aufgrund eines Arztzeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei wegen neuen, die Gesundheit betreffenden Tatsachen die Vollstreckung des Besuchsrechts nicht zu bewilligen. Ein solches Begehren kommt insbesondere dann in Frage, wenn es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurteils geht, denn hier ist eine Abänderung oder Revision durch das zuständige Gericht nicht rasch zu erreichen, indem ein neuer Hauptprozess nötig ist. In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Vollstreckung gleichsam die Aufgabe einer dringlichen vorsorglichen Verfügung erfüllen. Anders steht es bei der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Art. 145 ZGB nur für die Dauer eines Prozesses angeordnet worden ist. Hier ist, sofern wirklich wesentliche neue Verhältnisse bestehen, eine Abänderung des Entscheides, um dessen Vollstreckung es geht, mit einem entsprechenden Begehren beim zuständigen Instruktionsrichter rasch zu erreichen, und deshalb soll der Oberamtmann mit der Verweigerung der Vollstreckung aufgrund von neuen Tatsachen um so zurückhaltender sein. Solange der Instruktionsrichter wegen des Hauptprozesses ohnehin mit der ganzen Sache befasst bleibt, ist es zweckmässig, bei ihm die Kompetenzen zu konzentrieren. Die Parteien haben deshalb in einem solchen Fall ihre neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Im vorliegenden Fall datiert die zu vollstreckende Verfügung vom 5. Februar 1973. Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar. Indessen hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern noch am 17. Juli 1974 die Verfügung vom 5. Februar 1973 indirekt bestätigt, indem er ein Begehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Anordnung strafrechtlicher Massnahmen wegen des Besuchsrechtes abgewiesen und den Ehemann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen hat. Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will. Sie hätte deshalb genügend Zeit gehabt, mit den von ihr behaupteten neuen Tatsachen beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Abänderung des Besuchsrechtes zu verlangen. Der Oberamtmann hat deshalb mit Recht die Vollstreckung bewilligt.  

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974