SOG 1974 Nr. 3  

 

 

§ 153 ZPO; Art. 8 ZGB. Zu verschiedenen Grundsätzen des Beweisrechtes im Haftpflichtprozess: die für die Begründung der Haftpflicht erheblichen Tatsachen können auch indirekt, mit Indizienbeweis, bewiesen werden; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten (Unfallflucht) die Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht und damit Beweismassnahmen verhindert hat; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei einen gefährlichen Zustand geschaffen hat und es sich fragt, ob sie die notwendigen Schutzmassnahmen gegen die Gefahr getroffen hat; Anforderungen an den Nachweis der Adaequanz des Kausalzusammenhangs.   

 

 

1. Am 25. März 1966, kurz vor 20 Uhr, führte der Beklagte sein zweispänniges Pferdefuhrwerk auf der Passwangstrasse heimwärts. Die Nacht war schon vollständig eingebrochen, der Himmel bewölkt, die beidseitig mit ca. 30 cm breiten Schneewalmen belegte Strasse war trocken und der Beklagte schritt links von seinem unbeleuchteten Fuhrwerk bergwärts. Er behauptet, in der rechten Hand die Leitseile und in der linken eine kleine Taschenlampe gehalten und nur die rechte Strassenseite benützt zu haben. Etwas unterhalb der Tankstelle Lisser, westlich von Ramiswil, sah der Beklagte in ca. 200 Meter Entfernung den Kläger aus der Gegenrichtung auf dem Motorfahrrad korrekt beleuchtet und rechts fahrend entgegenkommen. Kurz vor ihm soll der Kläger plötzlich einen Linksschwenker ausgeführt haben und direkt mit dem Beklagten zusammengestossen sein. Beide stürzten zu Boden; der Kläger blieb schwerverletzt liegen, der Beklagte konnte sich leicht benommen sofort erheben und sich um seine Pferde bemühen, die angeblich unaufhaltsam weitertrabten. Der Beklagte kümmerte sich nicht um den quer auf der Strasse liegenden Verletzten, weil er sah, dass sich kurz nach dem Unfall die Insassen eines ihm entgegenfahrenden Automobils des Klägers annahmen. Der Führer des Automobils konnte kurz vor dem bewusstlos auf der Fahrbahn liegenden Kläger anhalten und gemeinsam mit den Insassen den offensichtlich Schwerverletzten in das Haus der nahe gelegenen Tankstelle tragen. Erst am andern Tage, gegen Mittag, erkundigte sich   der Beklagte bei der Tankwartin über den Zustand des Klägers und meldete den Vorfall der Kantonspolizei. Der Kläger erlitt ein schweres Schädelhirntrauma.   

 

2. Der Kläger fordert Ersatz für den aus dem Unfall vom 25. März 1966 entstandenen Körper- und Sachschaden, wobei er eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR geltend macht. Er hat daher neben seinem Schaden und dessen Zusammenhang mit dem beklagtischen Verhalten die Tatsachen, aus denen Widerrechtlichkeit und Verschulden des Beklagten folgen, nachzuweisen. Dabei darf aber vom Kläger nicht verlangt werden, dass er die für die Begründung einer Haftpflicht unmittelbar erheblichen Tatsachen direkt nachweise, vielmehr soll er sich dabei des indirekten Beweises, des Indizienbeweises, bedienen können.

 

Dieser Möglichkeit hat die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, verneinte sie doch die Haftpflicht deshalb, weil der Kläger einerseits nicht unmittelbar darzulegen vermag, dass sich der Beklagte ohne Beleuchtung auf der Gegenfahrbahn fortbewegte, andrerseits weil er die Adäquanz zwischen mangelnder Beleuchtung und Fahrweise und dem Unfallereignis nicht direkt beweisen kann. Das Erbringen dieser direkten Beweise ist für den Kläger im vorliegenden Falle aus folgenden Gründen noch erschwert:

 

Einmal kann der Kläger infolge der unfallbedingten retrograden Amnesie zur Klärung des Unfallgeschehens nichts beitragen. Im weitern hat der Beklagte mit seinem Verhalten pflichtwidrig eine genauere Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht, indem er - nach Art. 92 i. V. mit 51 SVG - strafbare Unfallflucht beging.

 

Zudem erscheinen die Aussagen des am Prozessausgang sehr interessierten Beklagten wenig glaubhaft; trotzdem hat die Vorinstanz dessen Behauptungen, er habe das Fuhrwerk bzw. sich selber mit einer Taschenlampe beleuchtet, ohne weiteres Glauben geschenkt. Dies ist fragwürdig, haben doch die Zeugen im Strafverfahren gegen den Beklagten ausgesagt, sie hätten, als sie das Fuhrwerk kreuzten, weder dieses noch den Beschuldigten mit einer Taschenlampe ausgerüstet erkennen können. Zweifellos wäre eine brennende Taschenlampe in der Dunkelheit den Zeugen aufgefallen. Das Amtsgericht selber hat anlässlich des Augenscheines festgestellt, dass der Schein selbst einer schwach leuchtenden Taschenlampe auf weite Sicht erkennbar sei. Aus diesen Tatsachen muss gefolgert werden, dass weder Fuhrwerk noch Führer beleuchtet waren; es ist unverständlich, dass die Vorinstanz diesen Indizien keine Bedeutung beigemessen hat. Unter diesen Umständen drängt sich eine von der vorinstanzlichen verschiedene Beweiswürdigung auf.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Unfallflucht unersetzliche, direkte Beweismittel zu sichern verunmöglicht hat. Im Bewusstsein, mit seinem Verhalten ein Festhalten der Kollisions- und Fahrspuren und eine sofortige Rekonstruktion des Unfalles durch die Polizei zu vereiteln, hat er sich -- ohne sich um den Verletzten zu kümmern - davongemacht. Damit hat er nicht bloss eine moralische, sondern zudem eine gesetzliche durch Art. 51 SVG gebotene - Pflicht verletzt. Aufgrund von Art. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 8 wäre es durchaus vertretbar, wenn als Folge dieses rechtswidrigen Verhaltens eine Umkehr der Beweislast vorgenommen würde (Kummer, Kommentar zu Art. 8 ZGB, N. 191).Denn es ginge nicht an und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn dem beweisbelasteten Kläger das rechtswidrige Verhalten des Beklagten zum Nachteil gereichte. Erst recht dürfen dem Beklagten - nachdem er die Beweismittel vernichtet hat - nicht die Folgen der Beweislosigkeit zugutekommen, in dem Sinne, dass seine Schuldlosigkeit am Unfall als erwiesen erachtet wird, weil die Beweismittel, welche sein eventuelles Fehlverhalten belegen würden, nicht mehr vorhanden sind.

 

Wenn auch von einer Umkehr der Beweislast abgesehen werden kann, so ist zumindest die unkorrekte Verhaltensweise in der besagten Absicht bei der Beweiswürdigung als Indiz in Anschlag zu bringen.

 

Obschon aufgrund der erwähnten Indizien das Fehlen einer Beleuchtung des Fuhrwerkes oder dessen Führers eigentlich feststeht, muss erwähnt werden, dass es der Beklagte wäre, welcher das Mitführen einer Taschenlampe beweisen müsste. Denn er hat mit dem Führen des Fuhrwerkes in der Dunkelheit eine Gefahr geschaffen und die Pflicht zum Ergreifen von Schutzmassnahmen trifft aufgrund eines ungeschriebenen Fundamentalsatzes der Rechtsordnung denjenigen, welcher den gefährlichen Zustand geschaffen hat (Oftinger, Haftpflichtrecht I, S. 70). Darüber hinaus stellt Art. 30 Abs. 5 VRV eine ganz konkrete Schutzvorschrift auf, in dem sie die Beleuchtungspflicht bei Fuhrwerken vorschreibt. Dass bei Bestehen eines gefährlichen Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen vorgenommen worden sind, hat derjenige zu beweisen, welcher die Gefahr geschaffen hat und somit die Vorkehren zu treffen verpflichtet war. Nicht obliegt die Beweislast demjenigen, welcher durch den gefahrvollen Zustand geschädigt worden ist.

 

Es wäre mit dem Ziel des Rechtssatzes, welcher eine Schutzvorschrift aufstellt - in casu die Vorschrift über die Beleuchtung von Fuhrwerken - unvereinbar, wenn im Zweifel oder mangels direkten negativen Beweises des Klägers angenommen würde, der Beklagte habe die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen tatsächlich vorgenommen. Es darf von demjenigen, welcher eine Gefahr schafft, der Nachweis verlangt werden, er habe die vorgeschriebenen Vorkehren getroffen (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, 1955, S. 56; Becker, Komm. zu Art. 41 OR, N. 51). Gerade in casu muss dieser Regel bedeutendes Gewicht beigelegt werden, hätte doch der Beklagte mühelos beweisen können, dass er seiner Vorsichtspflicht nachgekommen sei, wenn er sich nach dem Unfall nicht davongemacht hätte. Somit bestärkt die Anwendung dieses Grundsatzes das aufgrund der Indizien gewonnene Beweisergebnis. Gleiches muss bezüglich des Rechtsfahrens des Beklagten gesagt werden. Hätte er sofort die Polizei avisiert, hätte aufgrund der gesicherten Spuren festgestellt werden können, ob der Beklagte tatsächlich wie behauptet nur seine Strassenseite benützt hatte. Weil er aber die Beweisaufnahme vereitelt hat, ist auf die Indizien abzustellen. Seine Behauptung, rechts gefahren zu sein, erscheint denn heute auch wenig glaubhaft, denn die wegen Schneeverwehungen begrenzte Befahrbarkeit der Strasse (ca. 5,5 m Breite), der Zusammenstoss an sich und die Unfalllage des bewusstlosen Klägers laut den Zeugenaussagen deuten darauf hin, dass die Kollision zwischen Kläger und Beklagtem auf der Fahrbahn des Klägers erfolgt sein muss.

 

Aufgrund dieser Beweislage ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beklagte weder das Fuhrwerk noch - anstelle dessen - sich selber beleuchtete, er sich auf der beklagtischen Strassenseite fortbewegte und gegen gesetzliche Vorsichts- und Sicherungspflichten verstiess. Mit der Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers, dem Verstoss gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften bzw. gegen den Fundamentalsatz steht die Widerrechtlichkeit des beklagtischen Handelns fest. Das Verschulden des Beklagten ergibt sich daraus, dass dieser die Sorgfalt, welche einem Strassenbenützer unter den gegebenen Umständen auferlegt ist und von ihm erwartet werden kann und muss, nicht aufgewendet hat. Im weitern kann nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Unfallereignis und der Handlungsweise des Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das dargelegte Verhalten des Beklagten war unter den herrschenden Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Zudem darf für den Nachweis der Adäquanz nicht ein absoluter Beweis verlangt werden; vielmehr hat die hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. ein Indizienbeweis, zu genügen.

 

Dass die heutige gesundheitliche Schädigung des Klägers allein auf diesen Unfall zurückzuführen ist, wurde bereits bei der Schilderung des Sachverhalts dargelegt (sub. II). Es steht somit fest, dass der Beklagte eine unerlaubte Handlung i.S. von Art. 41 OR verschuldet hat. Dies führt zur Abweisung der beklagtischen Einwendung der fehlenden Haftung.

 

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Februar 1974