SOG 1974 Nr. 4

 

 

§ 215 Abs. 2 ZPO. Ob ein Prozessvergleich wegen Willensmängel ungültig ist, ist nicht im Rekursverfahren gegen die Abschreibungsverfügung zu entscheiden.

 

 

Im Laufe eines Prozesses auf Abänderung eines Scheidungsurteils, in dem es ausschliesslich um Vermögensleistungen ging, schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Der Instruktionsrichter verfügte Abschreibung des Prozesses. In einem gegen die  Abschreibungsverfügung erhobenen Rekurs machte die eine Partei geltend, der Vergleich sei mit Willensmängel behaftet. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein, wobei es u. a. folgendes äusserte: 

 

Dass die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Eheschei-dung vergleichsweise - also ohne Zustimmung nach Art. 158  Ziff. 5 ZGB - vornehmen dürfen, wird von Lehre und Praxis insofern  bejaht, als die Abänderung bloss Vermögens-leistungen betrifft und erst nach rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses erfolgt. (Egger, Komm. zu Art. 158 ZGB, N. 17, BGE 71 II 135 ff.)

 

Der Einwand, der Vergleich sei mit Willensmängeln behaftet, kann nicht gehört werden. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln kann nicht im Rekursverfahren durchgeführt werden, sondern müsste auf neue Klage hin in einem besonderen Prozess auf Feststellung der Ungültigkeit der  Vereinbarung nachgewiesen werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974