SOG 1974 Nr. 6
§ 300 ZPO. Gegen einen im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZGB ergangenen Entscheid kann auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist.
Die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters für den gesetzlich normierten Massnahmeerlass setzt positiv seine Erforderlichkeit zum Schutz der Gemeinschaft voraus und negativ das Fehlen eines Ehetrennungs- oder Ehescheidungsprozesses. Jedoch kann gegen einen im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheid auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist. Massregeln, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (Lemp, Berner Komm. Bd. II, Art. 169 N. 9).Das Rekursverfahren ist also wegen der Anhebung der Scheidungsklage nicht hinfällig geworden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974