SOG 1975 Nr. 12   

 

 

§ 86 ZPO. Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet.

 

 

Laut § 86 Abs. 2 ZPO ruhen während der Gerichtsferien sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen, ausgenommen die Fristen und Gerichtsverhandlungen in den Fällen von § 85 ZPO sowie im Einverständnis der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren. § 85 ZPO erwähnt die Streitigkeiten des beschleunigten Verfahrens und "Rechtssachen, die im wachsenden Schaden liegen". Grundsätzlich fallen vorsorgliche Verfügungen nach Art. 145 ZGB (§ 230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung. Wenn eine solche sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt, ist sie vom Richter als dringlich im Sinne von § 85 ZPO zu bezeichnen, damit die Parteien wissen, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien für diese Verfügung keine Geltung haben.

 

Obergericht Zivilkammer, 8. Dezember 1975