SOG 1975 Nr. 20
§ 97, § 205 StPO. Durch die Schlussverfügung erleidet der Beschuldigte keine Beschwer und kann sie deshalb nicht mit Beschwerde anfechten.
Mit Schlussverfügung vom 14.8.1974 überwies der Untersuchungsrichter von Olten-Gösgen B. M. wegen Beschimpfung und Drohung dem Amtsgericht zur Beurteilung. B. M. erhob gegen die Schlussverfügung Beschwerde. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der folgenden Begründung:
Nach den Erläuterungen Häfligers zum Entwurf der neuen StPO (dort zu § 96) "übernimmt die Schlussverfügung im amtsgerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift, soweit es sich um die Umgrenzung der Taten handelt, die das Gericht zu beurteilen hat". Es geht dabei nur darum, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar in der Weise, dass dieser genau weiss, was ihm zur Last gelegt wird und worüber das Gericht zu urteilen haben wird. Die Schlussverfügung hat also lediglich deklaratorischen, orientierenden Charakter; durch sie wird noch keine Beschwernis begründet. Das Bundesgericht hat übrigens im Entscheid 98 Ia 328 ausgeführt, dass der Beurteilung der Schuldfrage durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung nicht vorgegriffen werde; diese Beurteilung bleibe dem Strafrichter vorbehalten. Der Beschuldigte erleide durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Bewirkt demnach auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schlussverfügung keine unmittelbare Beschwerung des Beschuldigten, so kann diesem nach § 205 StPO keine Beschwerdelegitimation zuerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. August 1975