SOG 1975 Nr. 22
§ 173 Abs. 3, § 175 StPO. Eine Beschränkung der Hauptappellation im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO schränkt die Thematik der Anschlussappellation nicht ein.
Die Meinung, bei Beschränkung der Appellation auf das Strafmass sei auch die Anschlussappellation in ihrer Thematik beschränkt, der vorinstanzliche Schuldspruch sei in einem solchen Fall rechtskräftig, ist irrig. Dem Obergericht wird durch § 173 StPO in jedem Appellationsfall ein umfassendes, von den Parteianträgen unabhängiges Prüfungsrecht eingeräumt, das einzig durch das Verbot der reformatio in peius begrenzt wird. Die Appellation ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. dazu auch BJM 1973, S. 296 f.).
Obergericht Strafkammer, 8. Januar 1975