SOG 1975 Nr. 25   

 

 

Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB. Zum Begriff des beharrlichen Sich-der-Schutzaufsicht-Entziehens.  

 

 

Nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB ordnet die zuständige Behörde unter anderem die Rückversetzung des bedingt aus dem Strafvollzug Entlassenen an, wenn dieser sich der Schutzaufsicht beharrlich entzieht. Dem Verwaltungsgericht sind keine publizierten kantonalen Entscheide (solothurnische oder ausserkantonale) zu dieser Bestimmung bekannt. Auch in der Literatur (Hafter, Allg. Teil, S. 290; Thormann-Oberbeck, I, N 17 zu Art. 38 StGB; Logoz, N 6 lit. c zu Art. 38 StGB und Schwander, S. 178) finden sich lediglich rudimentäre Ausführungen dazu. Im einzigen publizierten Entscheid zu der hier zur Diskussion stehenden Frage, einem Entscheid des Bundesrats (VEB 1958 Nr. 66 S. 150), wird in weitgehender Übereinstimmung mit der eben zitierten Literatur ausgeführt: "Die Voraussetzung des sich der Schutzaufsicht Entziehens ist grundsätzlich erfüllt, wenn der bedingt Entlassene den Wohnort oder die Arbeitsstelle wechselt, ohne dies der Schutzaufsichtsbehörde innert nützlicher Frist zu melden, so dass diese nicht mehr weiss, wo er sich aufhält, und genötigt ist, nach ihm zu suchen oder suchen zu lassen (...).Als Mittel zur Aufenthaltserforschung dient ihr vorab die polizeiliche Ausschreibung."

 

Zur Auslegung wird man angesichts der geringen Zahl einschlägiger Präjudizien auch die Praxis der Gerichte zu Art. 41 Ziff. 3 StGB heranziehen dürfen (Widerruf des bedingten Strafvollzuges unter anderem wegen beharrlichen Sich-der-Schutzaufsicht-Entziehens).Auch hier findet sich allerdings recht wenig (insbesondere BlZR 1947 Nr. 45 S. 93 f.). Es steht immerhin fest, dass das Sich-Entziehen nicht aus Renitenz geschehen muss, sondern dass bereits Nachlässigkeit genügt, das heisst: Motiv und Absicht spielen keine Rolle. Es genügt daher zweifellos, dass der Betreffende, wie dies im vorliegenden Falle zutrifft (vgl. den Bericht der Schutzaufsicht vom 25. September 1975 an das Polizeidepartement), aus Angst vor einer drohenden militärgerichtlichen Verurteilung wegen früheren Delikten untertaucht und sich so nicht nur der Militärjustiz oder dem Strafvollzug, sondern als Nebenwirkung auch der Schutzaufsicht entzieht und damit deren Funktionieren verunmöglicht.

 

Allerdings genügt nicht grundsätzlich jedes Sich-Entziehen, vielmehr bedarf es zusätzlich des Merkmales der Beharrlichkeit. Dies bedeutet, dass der Betreffende den Willen dokumentieren muss, sich der Schutzaufsicht auf Dauer zu entziehen. Dies ist eindeutig dort gegeben, wo der Betreffende sich trotz entsprechenden Mahnungen nicht dazu bewegen lässt, seinen Aufenthaltsort oder seinen Arbeitsort der Schutzaufsicht zu melden und damit deren Kontrolle ausschaltet.

 

Immerhin ist es nicht in jedem Falle erforderlich, dass tatsächlich solche Mahnungen vorausgegangen sind. Auch im Gesetz (Art. 38 Ziff. 4 StGB) fehlt jeder Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Mahnung. Andernfalls könnte ja derjenige, dem Mahnungen nicht erteilt werden konnten, weil es ihm gelungen ist, während längerer Zeit unterzutauchen, nicht in den Strafvollzug zurückversetzt werden. Die Beharrlichkeit kann somit gegebenenfalls bereits im längeren Verschwinden und Nicht-mehr-Melden zum Ausdruck kommen.

 

Selbst dieses längere Verschwinden ist aber dort nicht unbedingt erforderlich, wo sich aus andern Umständen ergibt, dass sich der Betreffende der Schutzaufsicht sowieso dauernd entziehen will, so beispielsweise wenn er ausdrücklich erklärt, dass er die Schutzaufsicht nie akzeptieren werde, oder aber wenn die Umstände darauf hinweisen, dass dies sein fester Entschluss ist.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1975