SOG 1975 Nr. 27
Art. 27 Abs. 2 BRB über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG. Dauer des Verbots, ein Motorfahrrad zu fahren, bei Rückfall innert kurzer Zeit. Keine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG.
Nach der Begründung des angefochtenen Entscheides befolgt das Polizeidepartement die Praxis, bei Fahrverboten für Motorfahrräder die Sperrfrist auf mindestens drei Monate festzusetzen, wenn innert zwei Jahren zum zweiten Mal ein Fahrverbot verfügt werden muss. Diese Praxis will sich an Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG anlehnen, nach welcher Bestimmung der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen ist, wenn der Ausweis innert zwei Jahren zum zweiten Mal entzogen werden muss. Der Beschwerdeführer erhielt bereits mit Verfügung vom 8. Januar 1975 ein Fahrverbot für Motorfahrräder, und zwar eines auf die Dauer von einem Monat wegen Führens eines nicht betriebssicheren und abgeänderten Fahrzeuges. Wegen dieser früheren Massnahme wendet nun die Vorinstanz die erwähnte Verschärfungspraxis an.
Diese Verschärfungspraxis lässt sich nicht rechtfertigen. Das Fahrverbot für Motorfahrräder ist in Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 geordnet. Hier und nur hier ist die "sedes materiae".Die Bestimmungen über den Führerausweisentzug sind nicht einfach ergänzendes Recht. So kann insbesondere davon keine Rede sein, dass die Minimaldauern, die Art. 17 für Führerausweisentzüge festlegt, auf die Fahrverbote nach Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 übertragen werden könnten. Allerdings will die Vorinstanz Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG nicht buchstäblich anwenden - sonst käme sie ja nicht auf eine Minimaldauer von drei, sondern von sechs Monaten -, aber immerhin dem Grundgedanken nach, indem sie ebenfalls eine erhöhte starre Minimaldauer annimmt. Eine solche ist in der massgebenden Bestimmung, Art. 27 BRB, offensichtlich nicht vorgesehen, so wie diese Bestimmung auch keine erhöhte Minimaldauer für Fahren in angetrunkenem Zustand enthält (dazu RB 1972 Nr. 44).Es drängt sich nun aber auch nicht auf, eine starre Praxis besagter Art einfach im Rahmen des Ermessensspielraumes, den Art. 27 BRB bietet, einzuführen. Im Gegenteil bestehen wesentliche Gründe, von einer derartigen Schematisierung abzusehen: Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach dargelegt hat, ist ein Fahrverbot für Motorfahrräder - obwohl Motorfahrräder weniger verkehrsgefährdend sind als eigentliche Motorfahrzeuge - wegen Art. 28 BRB die einschneidendere Massnahme als ein Führerausweisentzug nach Art. 16/17 SVG; beim Führerausweisentzug darf der Betroffene immer noch ein Motorfahrrad führen, beim Fahrverbot für Motorfahrräder dagegen darf er auch kein Motorfahrzeug mehr führen (vgl. RB 1972 Nr. 44).Gerade wegen dieser weitergehenden Auswirkung des Fahrverbotes für Motorfahrräder ist bei seiner Anwendung Zurückhaltung zu üben und sind insbesondere die Auswirkungen auf die individuellen Verhältnisse (Fragen um die Verbotsempfindlichkeit) gut zu beachten. Die Einführung einer Praxis, welche die von Gesetzes wegen starre Koppelung des Fahrverbotes für Motorfahrräder mit dem Führerausweisentzug noch mit starren Minimalfristen koppelt, ist durchaus unerwünscht. Es führte dies je nachdem zu Eingriffen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Verwaltungseingriffes nicht mehr verantwortet werden können.
Nach dem Gesagten ist keineswegs zwingend, ein Verbot von mindestens drei Monaten auszusprechen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit rückfällig geworden ist, ist im Rahmen des normalen Ermessens Rechnung zu tragen.
Der Beschwerdeführer war in relativ geringem Masse angetrunken. Das mildert seine Verfehlung. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er eine erwachsene Person mitführte und nachts ohne Licht herumfuhr. So besehen ist für die Verfehlungen ein Entzug von mindestens einem Monat am Platze. Auch die Vorinstanz hätte wohl ohne Berücksichtigung des Rückfalls ein Verbot von einem Monat Dauer ausgesprochen. Nun ist aber noch der Rückfall zu beachten. Es ist bedenklich, dass der Beschwerdeführer schon so kurze Zeit, nachdem das erste Verbot ausgesprochen wurde (welches ihm doch hätte Eindruck machen sollen), sich wieder mit seinem Motorfahrrad vorschriftswidrig und verkehrsgefährdend verhalten hat. Der Rückfall rechtfertigt eine Erhöhung der Verbotsdauer um einen Monat, so dass vom Verhalten her gesehen eine Dauer von zwei Monaten als richtig erscheint.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1975