SOG 1975 Nr. 29
§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Ohne rechtmässig durchgeführte Enteignung kann eine Privatstrasse nicht gegen den Willen des Eigentümers zur öffentlichen Strasse im engern Sinne gemacht werden.
Es fragt sich, in welchem Verfahren die Gemeinde Bellach den Brombeerweg, der eine echte Privatstrasse darstellt, in eine öffentliche Strasse umwandeln kann.
Wie sich aus den Akten ergibt, will die Gemeinde nicht etwa bloss eine Privatstrasse in den Gemeingebrauch stellen unter Belassung des privaten Eigentums (im Sinne der sogenannten "Privatstrassen im Gemeingebrauch" oder "öffentlichen Strassen privater Eigentümer"; zum Begriff und zur Terminologie s. Felix Ringger, Die Privatstrassen nach ZGB und zürcherischem Recht, S. 29 und 55 ff.; Walter Müller, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht, S. 2 ff.). Sie will vielmehr das Land an der Privatstrasse erwerben, will also eine öffentliche Strasse im eigentlichen, engeren Sinne des Strassenrechtes schaffen. Es versteht sich von selbst, dass sie die Privatstrasse samt Land nicht durch blosse einseitige Erklärung erwerben kann; sie muss sie vielmehr entweder vom Eigentümer kaufen oder auf dem Wege der Enteignung erwerben. Der Beschwerdeführer ist mit einer Abtretung seines Strassenstückes zu den Bedingungen, welche die Gemeinde vorsieht, offensichtlich nicht einverstanden. Die Gemeinde muss deshalb, wenn sie den Brombeerweg erwerben will, den Weg der Enteignung einschlagen.
Wäre der Brombeerweg im Bebauungsplan als öffentliche Strasse eingetragen, könnte die Gemeinde ohne weiteres auf Grund von § 16 BauG die Enteignung geltend machen. Der Brombeerweg ist indessen als Privatstrasse eingetragen. Nun spricht allerdings das Baureglement Bellach in § 18 Abs. 4 von der Übernahme privater Strassen durch die Gemeinde und regelt dabei auch die Entschädigung, welche die Gemeinde den Eigentümern der Privatstrassen zu bezahlen hat. Man kann sich fragen, ob dies eine Spezialbestimmung für die zwangsweise Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinde sein soll. Möglicherweise hat man sich beim Erlass der Bestimmung so etwas vorgestellt. Allein, das widerspräche dem kantonalen Recht. Das kantonale Recht sieht nirgends vor, dass Privatstrassen ausserhalb der normalen Enteignungsverfahren (nach dem EGZGB oder nach dem Bauplanverfahren des Baugesetzes) enteignet werden könnten, oder dass die Gemeindereglemente entsprechende Vorschriften enthalten dürften. § 18 Abs. 4 wäre somit als Spezialbestimmung für die zwangsweise Übernahme von Privatstrassen unzulässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.01./07.04.1975