SOG 1975 Nr. 31
§ 7bis kant. Gesetz über Jagd und Vogelschutz, Ziff. 3 Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden. Der Staat haftet für Wildschäden nicht. Er leistet an die Schäden höchstens Beiträge aus dem in § 7bis des Gesetzes vorgesehenen und im Reglement näher ausgestalteten Fonds.
Ein Landwirt, dem Wildschweine ein Maisfeld verwüstet hatten, verlangte bei der kantonalen Jagdverwaltung Begleichung des Schadens. Die Verwaltung behandelte das Begehren als Gesuch um einen Beitrag aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden und sprach ihm die nach Fondsreglement möglichen Höchstbeträge zu. Der Landwirt erhob beim Finanzdepartement und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde, weil ihm nicht der Ersatz des ganzen Schadens gewährt worden war. Das Verwaltungsgericht führte dazu folgendes aus:
Nach Art. 33 des BG über Jagd und Vogelschutz bestimmt das kantonale Recht, ob für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist (vgl. K. Dürr, Jagd und Vogelschutz, Komm. zu Art. 13 und 33). Bundesrechtlich besteht somit für Wildschaden, wie er im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, keine Haftung. Es ist deshalb zu prüfen, wie weit nach kantonalem Recht für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist. Im kantonalen Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 6. Dezember 1931 wurden in den §§ 34 ff. verschiedene Bestimmungen zum Schutz des Grundbesitzes erlassen. So bestimmt § 38 Abs. 1 unter dem Marginale "Wildschaden", dass die Jagdpächter für den Schaden, der nachweisbar durch Rehe, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen in Feld und Wald verursacht wird, gegenüber den Grundeigentümern haftbar sind. Diese Bestimmung regelt aber lediglich die Haftung der Jagdpächter; eine Haftung des Staates für Wildschaden besteht nicht. Aus dem im Jahre 1940 geschaffenen § 7bis des kantonalen Jagdgesetzes ergibt sich, dass ein Fonds zur Vergütung von Wildschäden geschaffen wird, deren Verhütung nach ortsüblichen Begriffen nicht möglich war und für welche die Jagdpächter nicht haften. Bei der Schaffung dieser Bestimmung hat der Berichterstatter des Regierungsrates, Jacques Schmid, im Kantonsrat (KRV 1940, S. 188) u. a. erklärt: "Aus diesem Fonds soll Verschiedenes bezahlt werden, was wir bis jetzt nicht bezahlen konnten, wobei aber die Nichtbezahlung zu grossen Härten führt. So wird in § 7 festgesetzt, dass aus den Mitteln des Fonds an Wildschäden, deren Verhütung nicht möglich war, und für welche die Jagdpächter nicht haften, Beiträge entrichtet werden. Gesuche um Vergütung von Wildschäden, für die die Jagdpächter nicht verantwortlich gemacht werden können, bekommen wir sehr viele... Nach dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes kann in derartigen Fällen weder der Jagdpächter noch der Staat zum Schadenersatz herangezogen werden. ... Wir möchten mit dieser Erhöhung der Zuschläge zum Pachtzins für auswärtige Jäger zweierlei erreichen: einmal... und zweitens soll mit diesem Fonds in gewissen Schadensfällen eingegriffen werden können." Daraus ergibt sich klar, dass keine Haftung des Staates für den ganzen Wildschaden geschaffen werden wollte, sondern dass durch die Anlegung dieses Fonds lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Beiträge an solche Wildschäden zu entrichten. Noch deutlicher ergibt sich dies aus den Kantonsratsverhandlungen vom 29. Dezember 1948 (KRV 1948, S. 861/62), als es um die Genehmigung der im Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden enthaltenen Kompetenzdelegation ging. Damals verlangte Kantonsrat Theodor Flury die Streichung von Ziffer 3 dieses Reglementes mit der Begründung, das Reglement stehe nicht im Einklang mit dem Jagdgesetz. Nach § 7bis des Gesetzes werde ein Fonds zur Vergütung von Wildschäden geschaffen ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Schadens. Nun werde aber in Ziffer 3 bestimmt, der Schaden könne mit höchstens 60% vergütet werden, falls dem Geschädigten nicht zugemutet werden könne, ihn selbst zu tragen. Regierungsrat Jacques Schmid erklärte darauf, es handle sich um ein Reglement des Regierungsrates und der Kantonsrat habe (ausser der Genehmigung der Kompetenzdelegation) da nichts zu befinden, fügte dann aber u. a. bei: "Wenn wir jedem geben wollten, dann wäre nach Ziff. 1 vielleicht schon in der Hälfte des Jahres der ganze Fonds aufgebraucht. Dann würden diejenigen, die nachher kommen... nichts erhalten... Wir sind nicht verpflichtet, diese Schäden zu vergüten. Man hat diesen Fonds geschaffen, um Vergütungen leisten zu können, aber nur bis zu 60% Wenn Sie die Einschränkung wegfallen liessen, dass derjenige den Schaden selbst trägt, dem es zugemutet werden kann, dann würden Sie soviele andere, die die Mittel nicht haben, um die Entschädigung bringen... Wir haben heute eine Verbesserung, indem man im einzelnen Falle auf Fr. 250.-- statt nur auf Fr. 100.-- gehen kann." Der Antrag Flury wurde hierauf abgelehnt und die Kompetenzdelegation genehmigt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass nach § 7bis des kantonalen Jagdgesetzes nur Beiträge an den Schaden geleistet werden können und dass sich diese Beiträge im Rahmen des zur Verfügung stehenden Fonds zu halten haben. Nach diesen Grundsätzen hat der Regierungsrat ein Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Wildschäden aus dem Fonds zur Vergütung von Wildschäden erlassen und dieses Reglement verschiedentlich, letztmals am 20. August 1971, hinsichtlich der maximal zu bezahlenden Entschädigung angepasst. Nach der heute geltenden Regelung kann der Schaden mit höchstens 60% vergütet werden, wobei im einzelnen Falle die Entschädigung aber nicht mehr als 700 Franken betragen darf. Damit hat sich der Regierungsrat an die oben erwähnten Grundsätze des kantonalen Jagdgesetzes gehalten.
Nachdem die Jagdverwaltung und das Finanz-Departement in beiden Schadenfällen das Maximum des heute nach Reglement Zulässigen als Schadenersatz zugesprochen haben, liegt zweifellos keine Verletzung von kantonalem Recht (Jagdgesetz) vor, und es kann auch keineswegs von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 1975