SOG 1975 Nr. 35
Art. 68 KUVG, Verordnung über Berufskrankheiten. Berufskrankheiten, die nicht auf die in der bundesrätlichen Verordnung genannten Stoffe oder Arbeiten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.
X.Y. arbeitete seit 1945 vollamtlich als Baumwärter und Spritzenchef bei der landwirtschaftlichen Genossenschaft Z. Im Herbst 1969 traten bei ihm erstmals im Anschluss an das Einpudern von Speisekartoffeln mit B-22 (Sandoz AG) Atembeschwerden (Reizhusten, Engigkeit und progressive Dyspnoe mit pfeifender Atmung in der Nacht) auf. Er musste ärztlich behandelt werden. Im Sommer 1970 spritzte X. Y. erstmals Bäume mit dem neuen Fungizid M-Combi (Dr. R. Maag AG), wobei wiederum zunehmende Atemnot auftrat. X. Y. musste ins Spital eingeliefert werden. Im Frühjahr 1971 musste er erneut hospitalisiert werden. Die SUVA veranlasste eine Begutachtung und lehnte gestützt auf sie eine Entschädigungspflicht ab. Am 23. Mai 1971 verstarb der Patient im Spital. Die Ärzte hatten einen schwersten Status asthmaticus bei bekanntem Asthma bronchiale sowie ein akutes Cor pulmonale diagnostiziert.
Die Witwe des X. Y. machte in der Folge bei der SUVA Versicherungsleistungen geltend. Die Anstalt lehnte sie ab, weil der Verstorbene nicht an einer Berufskrankheit nach Art. 68 KUVG gelitten habe. Die Witwe erhob beim Versicherungsgericht Klage. Das Versicherungsgericht führte im Hauptpunkt folgendes aus:
Um die Leistungspflicht der Beklagten abzuklären, muss vorerst festgestellt werden, ob der Versicherte X.Y. an einer versicherten Berufsgestellt werden, ob der Versicherte X.Y. an einer versicherten Berufskrankheit im Sinne von Art. 68 Abs. 1 KUVG litt. Die Berufskrankheiten sind den Unfällen gleichgestellt und geben infolgedessen auf die gleichen Versicherungsleistungen Anspruch wie die Unfälle. Unter Berufskrankheiten versteht das Gesetz nicht alle Krankheiten, die durch die Ausübung eines Berufes verursacht werden, sondern nur die Krankheiten, die durch die Einwirkung bestimmter Stoffe erzeugt werden oder bei bestimmten Arbeiten enstehen. Diese Stoffe und Arbeiten sind Gegenstand einer speziellen bundesrätlichen Verordnung über Berufskrankheiten vom 17. Dezember 1973. Berufskrankheiten, welche nicht auf die genannten Stoffe oder Arbeiten zurückzuführen sind, sind nicht versichert.
Nach dem Gerichtsexperten Prof. Dr. H. Herzog spielten Hausstaub-Antigene bei der Genese des Asthmas insofern eine Rolle, als sie eine latente, klinisch sich nicht manifestierende Polyallergie erzeugten. Ein Asthma im Sinne einer klinischen Krankheit sei erst später durch die Einwirkung eines zusätzlichen exogenen Trigger-Mechanismus in Form der Schädigung der Bronchialschleimhaut durch das inhalierte Spritzmittel M-Combi entstanden. Im Falle X.Y. bestehe ein sicherer Zusammenhang zwischen der Exposition gegen M-Combi und der chronisch asthmatischen Bronchitis. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Asthma von der Intensität, wie es beim Versicherten zum Tode geführt habe, auch ohne Kontakt mit diesem Spritzmittel entstanden wäre. Tatsache sei, dass der Patient über Jahre und Jahrzehnte mit seiner Polyallergie ohne klinisch manifeste Asthmakrankheit gelebt habe, bis zum Zeitpunkt, in dem die Schädigung der Bronchialschleimhaut durch das Spritzmittel im Sinne eines Trigger-Mechanismus das Asthma ausgelöst habe. Der Gerichtsexperte kommt zum Schluss, dass die Beteiligung der Exposition gegenüber dem Spritzmittel M-Combi an der Entstehung des Asthmas des Versicherten mit 50% der gesamten Verursachung (Prof. de Weck) wesentlich zu niedrig gegriffen sei. Er gibt diese Beteiligung mit mindestens 75% an.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der 75prozentigen Beteiligung des fraglichen Spritzmittels an der Entstehung des Asthmas des verstorbenen Versicherten zu zweifeln. Es hat auf diese fachärztlich festgestellte Tatsache abzustellen. Damit ist der qualifizierte Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung des Versicherten und den von ihm im versicherten Betrieb verwendeten Spritzmitteln dargetan.
Damit die Beklagte aber leistungspflichtig wird, muss die Krankheit ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines im bundesrätlichen Verzeichnis genannten Stoffes entstanden sein. Es ist folglich weiter zu prüfen, ob es sich bei diesen beruflichen Substanzen, mit denen der Versicherte in Berührung kam, um Stoffe handelt, welche in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführt sind.
Der Verstorbene verwendete bis zum 30. Juni 1970 das Produkt M-Spezial und dann M-Combi. Weiter arbeitete er mit dem Keimhemmungsmittel B-22. Die Zusammensetzungen dieser Produkte sind bekannt. Nach den Feststellungen des Chefchemikers der Beklagten sind die fraglichen Stoffe auf der massgebenden Liste des Bundesrates nicht enthalten. Der Gegenbeweis dazu konnte nicht erbracht werden.
Da nun aber diese wesentliche Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, muss die Klage von Frau Y. abgewiesen werden. Die Herren Versicherungsrichter äussern einhellig die Meinung, dass dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilte Fall menschlich gesehen nicht befriedigen kann. (Die SUVA bezahlte in der Folge aus ihrem Hilfsfonds der Witwe Y. den Betrag von Fr. 6000.-.)
Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 1974