SOG 1975 Nr. 4   

 

 

Art. 267a Abs. 1 OR. Auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist kann die Kündigung für den Mieter eine Härte zur Folge haben.  

 

 

Der Vorderrichter schliesst aus der blossen Tatsache, dass sowohl Erstreckungs- wie Kündigungsfrist im vorliegenden Fall gerade ein Jahr betragen, es liege für den Mieter keine "Härte" im Sinne des Obligationenrechtes vor. Diese rein schematische Betrachtungsweise entspricht der gesetzlichen Regelung nicht. Ob nämlich eine Härte vorliegt oder nicht, ist nicht primär von einer kurzen oder langen Kündigungsfrist abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mieter durch eine Kündigung härter getroffen wird, als dies gewöhnlich der Fall ist. Dies kann auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist durchaus der Fall sein.

 

Der Richter hat bei seinem Entscheid insbesondere die gesamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse des Mieters und seiner Familie sowie die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu würdigen. Dabei darf er selbstverständlich auch die Dauer der Kündigungsfrist berücksichtigen. Es ist lediglich nicht angängig, diesen Punkt zum einzigen Beurteilungskriterium zu machen.

 

Obergericht Zivilkammer, 4. September 1975