SOG 1975 Nr. 6
Art. 336e und Art. 337 OR. Art. 336e OR kann nicht analog auf die Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen angewendet werden.
1. Das Arbeitsgericht legt in seinem Entscheid dar, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages zulässig war. Da jedoch der Kläger zur Zeit der Auflösung krank gewesen sei, habe die fristlose Entlassung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt entfaltet, als die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder gegeben war. Der Arbeitgeber wurde dementsprechend verurteilt, den Lohn für die 4 Tage Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von total Fr. 396.-- zu bezahlen. Das Arbeitsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 336e OR, welchen es analog auf die Verhältnisse bei der fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages anwendet. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten geht dahin, dass eine solche analoge Anwendung der Kündigungsbeschränkung des Art. 336e OR auf die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages rechtswidrig sei.
2. Es ist davon auszugehen, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt, und diese Entscheidung ist unangefochten geblieben. Die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages kann aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR jederzeit erfolgen. Diese Auflösung entfaltet ihre Wirkung ex nunc (vgl. Praxis des Bundesgerichts 1971 Nr. 210 Ziff. 4).Wirkt nun aber die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages unmittelbar und sofort, bleibt für die analoge Anwendung des Art. 336e, welcher sich nur auf die Verhältnisse im Rahmen der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages bezieht, kein Platz. Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist demnach aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 1975