SOG.1976.18
§ 103 StPO. Zuständigkeit zur Einstellung des Verfahrens in der Kriminalkompetenz.
Dem Beschuldigten X werden Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Zunächst wurde das Verfahren gegen ihn unter der Beschuldigung des einfachen Diebstahls in Amtsgerichtskompetenz geführt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 1976 erklärte sich das Amtsgericht wegen Verdachts des qualifizierten Diebstahls unzuständig und verfügte Überweisung der Akten an den Staatsanwalt. Der Untersuchungsrichter schloss hierauf die Voruntersuchung und übermittelte die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, nebst anderem Anklage zu erheben wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Mit Schreiben vom 30. November 1976 sandte der Staatsanwalt die Akten zurück mit der Empfehlung, das Verfahren in der Amtsgerichtskompetenz weiterzuführen. Staatsanwalt und Untersu-chungsrichter haben offensichtlich übersehen, dass ein Verfahren, das in die Kriminalkompetenz übertragen wurde, vom Untersuchungsrichter nicht mehr in die Amtsgerichtskompetenz zurückgenommen werden kann. Auch das Amtsgericht kann auf seinen negativen Kompetenzentscheid nicht mehr zurückkommen. Wenn der Staatsanwalt entgegen dem Amtsgericht der Meinung ist, es liege nicht qualifizierter Diebstahl vor, kann er dem Obergericht die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Qualifikation und Rückweisung an das Amtsgericht zur Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des einfachen Diebstahls beantragen. Alsdann ist es Sache des Obergerichtes, zu entscheiden, in welcher Kompetenz das Verfahren weiterzuführen ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 1976