SOG 1976 Nr. 20   

 

 

§ 178 StPO. Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn ein im Ausland sich befindender Appellant, der auf Dispensierung vom Erscheinen verzichtet hat, wegen Einreisesperre nicht in die Schweiz kommen kann. Es ist seine Sache und nicht Sache des Appellationsgerichtes, um eine Einreisebewilligung und um Freies Geleit nachzusuchen.  

 

 

An die Appellationsverhandlung vor Obergericht erschien lediglich der Verteidiger, wogegen der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ausblieb. Der Verteidiger beantragte, die Appellationsverhandlung sei zu verschieben und der Beschuldigte erneut vorzuladen, wobei die nötigen Vorkehrungen zur Bewilligung der Einreise und zur Gewährung des freien Geleites anzuordnen sei. Der Verteidiger verzichtete darauf, ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten vom Erscheinen zu stellen. - Das Obergericht wies den Antrag ab und erklärte die Appellation als verwirkt, mit folgender Begründung:

 

Die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Gerichtsverhandlung hat im zweitinstanzlichen Verfahren eine andere Bedeutung als im erstinstanzlichen, Sie ist im erstinstanzlichen grundsätzlich Voraussetzung für eine rechtsgültige Beurteilung des Beschuldigten. Die Gerichtsbehörden haben daher das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht der zwangsweisen Vorführung; dementsprechend haben sie bei den zuständigen Behörden um die Bewilligung der Einreise nachzusuchen und können auch gehalten sein, freies Geleit zu gewähren. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt es indessen im freien Ermessen des Beschuldigten, ob er sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden will. Er kann das eingelegte Rechtsmittel zurückziehen oder verwirken lassen. Das letztere ist der Fall, wenn er zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz nicht erscheint. Aus dieser unterschiedlichen prozessrechtlichen Stellung des Beschuldigten folgt, dass es dessen Sache ist, nötigenfalls bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Bewilligung der Einreise, bzw. um Gewährung des freien Geleites zu stellen. Für die Rechtsmittelinstanz ist einzig massgebend, dass der Beschuldigte nicht zur Appellationsverhandlung erschienen ist; und die Appellation gilt daher eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin als verwirkt (§ 178, Abs. 1 StPO). Da der Verteidiger des Beschuldigten darauf verzichtet hat, ein Gesuch um Dispensierung vom Erscheinen zu stellen, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die Appellationsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen sei, ist doch die Dispensierung ausschliesslich auf Gesuch hin zulässig (§ 178, Abs. 1 in fine). Warum der Beschuldigte nicht erschienen ist, ist im Appellationsverfahren unerheblich. Insbesondere ist unbeachtlich, dass der sich im Ausland aufhaltende Appellant offenbar wegen der gegen ihn verhängten Einreisesperre befürchtet, er werde beim Grenzübertritt sofort inhaftiert. Es wäre nach den gemachten Ausführungen seine Sache gewesen, um eine Einreisebewilligung und freies Geleit nachzusuchen. - Die Appellation hat im Sinne von § 178, Abs. 1 StPO als verwirkt zu gelten.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1976