SOG 1976 Nr. 23
Art. 7f NAG. Anerkennung einer von der norwegischen Botschaft in Paris vorgenommenen Trauung eines Schweizers mit einer Norwegerin in der Schweiz.
Das Justizdepartement des Kantons Solothurn erhielt durch Vermittlung des Eidg, Amtes für das Zivilstandswesen zwei Urkunden, für die die Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet werden sollte. Es handelte sich um eine Eheurkunde, nach welcher E. S., schweizerischer Staatsangehöriger, und G. O., norwegische Staatsangehörige, am 28. November 1974 in der norwegischen Botschaft in Paris die Ehe abgeschlossen haben, und um eine Geburtsurkunde betreffend das Kind A. O., geboren am 4. September 1973 in Schweden, Tochter der G. O. Als Vater ist im schwedischen Geburtsschein E. S. bezeichnet; die Legitimation sollte in der Schweiz nachgeholt werden.
Im Verfahren nach Art. 137 Abs. 1 ZVO verfügte das Justizdepartement des Kantons Solothurn, die durch die norwegische Botschaft in Paris vorgenommene Trauungshandlung stelle keine nach schweizerischem Recht gültige Trauung dar, weshalb die Eheurkunde nicht ins Familienregister von Olten übertragen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch die Legitimation des Kindes A. O. zur Zeit nicht möglich.
Die Eheleute S. und das Kind A. O. liessen gegen die Verfügung des Justizdepartementes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, aus folgenden Erwägungen:
Nach Art. 7f NAG wird eine Ehe, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht abgeschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach der Eheschliessung dieser beiden ledigen Personen Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts entgegengestanden wären, die man durch Verlegung der Trauung ins Ausland hätte umgehen wollen. Zudem hatten beide Personen damals Wohnsitz im Ausland (Schweden).
Nach dem Kreisschreiben R 2 ist die von Schweizern in einem fremden Staat vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Drittstaates geschlossene Ehe in der Schweiz anzuerkennen, wenn der Vertreter nach dem Recht seines Entsenderstaates zur Vornahme von Trauungen von Ausländern befugt ist und anderseits der Empfangsstaat, in dem die Ehe geschlossen wird, gegen solche Trauungen nichts einwendet. Diese im Kreisschreiben R 2 vertretene Auffassung wird auch in der Literatur anerkannt (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, 1973, S. 21, N 4).
Aus den Akten ergibt sich, dass Norwegen seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland ermächtigt, Trauungen (auch von Ausländern) vorzunehmen. Die norwegische Botschaft in Paris war somit nach dem Recht ihres Entsenderstaates zur Vornahme der Trauung befugt. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Empfangsstaat, d. h. Frankreich, gegen eine solche Trauung etwas einwendet. Ein diplomatischer Notenwechsel vom Jahre 1965 ergab folgendes:
a) Die norwegische Botschaft in Paris fragte das französische Aussenministerium am 19. Juli 1965 an, ob das geltende französische Recht nichts dagegen einwende, wenn die norwegische Botschaft dort eine Trauung zwischen einer Norwegerin und einem Schweizer vornehme.
b) Das französische Aussenministerium legt in seiner Antwort vom 3. August 1965 unter Hinweis auf ein Dokument der Section Française de la Commission Internationale de l'Etat-Civil dar, dass gewisse Autoren, gestützt auf den ausnahmsweisen und subsidiären Charakter der fremden Konsuln dafür hielten, dass beide Brautleute Staatsangehörige des Entsenderstaates des Konsuls sein müssten; gewisse Entscheide hätten diese Ansicht übernommen, wenn nicht im Dispositiv, so mindestens in den Motiven. Auch wenn Art. 6 der Haager Konvention, der eine liberalere Lösung gebe, in Frankreich nicht mehr in Kraft sei, könne nichts entgegenstehen, dass die Gerichte dessen Grundsatz anwenden würden: Wenn es sich um die Trauung eines Angehörigen des Staates des Konsuls und eines Angehörigen eines Drittstaates handle, sei der französische ordre public nicht direkt interessiert; es würde also genügen, scheine es, dass das Gesetz des Konsuls und dasjenige des Drittstaates die Gültigkeit der Eheschliessung zuliessen, damit diese auch in Frankreich anerkannt würde.
c) Am 21. Juli 1965 teilte die schweizerische Botschaft in Paris der norwegischen Botschaft in Paris mit, dass eine solche Ehe unter folgenden drei Bedingungen vom schweizerischen Recht aus gültig sei: Erstens, dass der Staat des Konsuls diesem die Kompetenz zuerkenne, zweitens, dass keines der Brautleute französischer Nationalität sei und drittens, dass die Eheverkündigungen ... erfolgt seien (was hier nicht zur Diskussion steht, da durch die Praxis bereits überholt). Im vorliegenden Fall handelt es sich wie 1965 um die Trauung eines Schweizers mit einer Norwegerin in der norwegischen Botschaft in Paris. Das Justizdepartement des Kantons Solothurn bestreitet nun aber, dass diese Eheschliessung dem französischen ordre public entspreche. Wie sich aus einer Note des französischen Aussenministeriums an die schweizerische Botschaft in Paris vom 30. Oktober 1974 ergebe, würden nach französischem Recht solche Ehen nicht anerkannt, sofern es sich nicht ausschliesslich um Staatsangehörige des betreffenden Landes handle. Diese Note stellt die Antwort dar auf eine Anfrage der schweizerischen Botschaft vom 29. Juli 1974, ob die Botschaft von Zaire befugt gewesen sei, in Frankreich die Trauung eines Staatsangehörigen von Zaire und einer Schweizerin vorzunehmen. Nach ihr ist jede in Frankreich durch einen ausländischen konsularischen oder diplomatischen Vertreter vorgenommene Trauung eines seiner Staatsangehörigen und eines Franzosen oder eines Angehörigen eines Drittstaates gegen den französischen ordre public und demnach vom französischen Recht her nichtig.
Nach diesem Notenwechsel ist die französische Praxis offenbar strenger geworden, als die Antwort des französischen Aussenministeriums vom 3. August 1965 zum Ausdruck gebracht hatte. Allerdings hat bereits jene Note vom 3. August 1965 klar zum Ausdruck gebracht, dass gewisse Autoren und gewisse Entscheidungen strenger seien, als die im entsprechenden Dokument der Section Française de la Commission Internationale de l'Etat-Civil vertretene liberalere Auffassung, wobei klar ersichtlich war, dass Art. 6 der Haager Konvention, dessen Idee das Dokument übernahm, in Frankreich nicht mehr in Kraft war. Genaue Angaben wurden jedoch nicht gemacht und man sprach lediglich von "gewissen Autoren" und "gewissen Entscheiden", welche die strenge Auffassung zum Ausdruck brächten, wobei nach der Formulierung nicht sicher ist, ob überhaupt ein entsprechendes Dispositiv vorliegt und nicht lediglich die Motive entsprechende Überlegungen enthielten. Eine Überprüfung der damals erwähnten Entscheide erübrigt sich, nachdem der letzte aus dem Jahre 1953 datiert, d. h. 12 Jahre vor dem Notenwechsel 1965. Die damalige Note lässt auch offen, ob andere Autoren oder andere Entscheide eventuell eine andere Auffassung vertreten haben könnten. Sicher aber stellt die damalige Note ein offizielles Dokument, eine offizielle Auskunft der zuständigen französischen Organe dar, worauf ohne weiteres abgestellt werden durfte.
Aus der neuen Note des französischen Aussenministeriums vom 30. Oktober 1974 geht nicht hervor, wer diese neue, strenge Praxis begründet hat und seit wann sie datiert. Es ist durchaus möglich, dass die Auflassung ohne entsprechende Gerichtsentscheide strenger geworden ist. Jedenfalls werden keine Gerichtsentscheide zitiert. Auch die vom Verwaltungsgericht durch Vermittlung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen eingeholte neue Stellungnahme des französischen Aussenministeriums vom 11. Juni 1976 ist nicht präziser. Auch hier wird lediglich erklärt, dass die Vertretungen ausländischer Staaten in Frankreich keine Eheschliessungen vornehmen sollten, falls ein Brautteil nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitze. Auch alle in dieser Antwort genannten Gerichtsentscheide liegen Jahrzehnte zurück; der jüngste Entscheid datiert aus dem Jahre 1953. Auch wenn die Note vom 30. Oktober 1974 insbesondere auch in Verbindung mit der Antwort vom 11. Juni 1976 nicht überzeugt (und vor allem auch nicht ausdrücklich die neun Jahre vorher vertretene liberalere Auskunft widerruft oder als überholt erklärt), wird man doch annehmen müssen, dass die neue Auskunft nun eben dem neuen französischen ordre public entspricht.
Nun ist aber die Auskunft vom 30. Oktober 1974 29 Tage vor der Trauung der Beschwerdeführer (28. November 1974) der schweizerischen Botschaft gegenüber abgegeben worden, Offenbar ist die norwegische Botschaft vom französischen Aussenministerium nicht informiert worden und auch die schweizerische Botschaft hat offenbar diejenige Norwegens nicht über die strengere Ansicht informiert. Die norwegische Botschaft durfte demnach im Vertrauen auf die offizielle Auskunft des französischen Aussenministeriums aus dem Jahre 1965 die Trauung vornehmen, umso mehr als es sich um einen genau gleichen Fall wie damals handelte. Der Einwand des Justiz-Departementes, es sei Sache der Botschaften, sich über allfällige Praxisänderungen betreffend den französischen ordre public laufend zu informieren, ist nicht überzeugend, zumal dieser ordre public durch Entscheide von Gerichten aus ganz Frankreich und eventuell sogar unterer und oberer Instanz bestimmt wird. Dies umso mehr, als das französische Aussenministerium auch heute keinen neuen Entscheid nennen kann und sich auf Entscheide beruft, die mehr als zwanzig Jahre zurückliegen und alle mehr als zwölf Jahre vor der Auskunft 1965 gefällt wurden. Für die norwegische Botschaft bestand überhaupt keine Veranlassung, eine solche Abklärung vorzunehmen, nachdem sie im Besitze der Note von 1965 war und annehmen durfte, deren Inhalt gelte bis zu einem allfälligen Widerruf. Von Treu und Glauben her ist es nicht erträglich, dass wegen einer Formalität, die Frankreich von 1965 bis 1974 anerkannt hat und von welcher es heute ohne überzeugende Begründung abweicht, und die vom schweizerischen Recht aus durch die offizielle Note vom 21. Juli 1965 anerkannt worden war, nunmehr die Ehe S.-O. nichtig bzw. ungültig sein soll. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Eheurkunde in das Familienregister von Olten zu übertragen. Demzufolge ist auch die Legitimation des Kindes A. O. möglich und die entsprechenden Eintragungen sind vorzunehmen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1976