SOG 1976 Nr. 24   

 

 

Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG.

-    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Ausweissperre, die wegen charakterlicher Nichteignung ausgesprochen worden ist.

-    Wie kann überprüft werden, ob sich bezüglich charakterlicher Eignung Wesentliches geändert hat?

-    Bedeutung der psychologischen Begutachtung.  

 

 

Nach einem Unfall mit Todesfolge, für den XY verantwortlich war, wurde diesem von den damals zuständigen basellandschaftlichen Behörden der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Behörden stützten sich auf Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Sie nahmen an, XY habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er charakterlich nicht fähig sei, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Sie beriefen sich dabei auf die Schwere des Verkehrsunfalls von 1969, dazu auf einen früheren Unfall mit Todesfolge, an dem XY beteiligt war, und ferner auf eine ausserordentlich hohe Zahl von weitern Verkehrsdelikten. - XY stellte in der Folge mehrmals das Gesuch, es sei ihm der Führerausweis wieder zu erteilen. Die Gesuche wurden abgelehnt. Nach Verlegung des Domizils in den Kanton Solothurn stellte XY das Gesuch um Wiedererteilung eines Führer- bzw. eines Lernfahrausweises auch bei den solothurnischen Behörden. Das Polizeidepartement ordnete - neben der Einholung von Polizeiberichten - eine psychologische Begutachtung durch ein verkehrspsychologisches Institut an. (Schon die basellandschaftlichen Behörden hatten bei Behandlung des letzten bei ihnen eingereichten Gesuches eine solche Begutachtung durchgeführt.) Gestützt auf den im Gutachten gestellten Antrag, es sei XY kein Führerausweis auszuhändigen, wies das Polizeidepartement dann das Gesuch ab. XY erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Neben andern Einwänden machte er geltend, dass überhaupt nicht auf ein psychologisches Gutachten abgestellt werden sollte; statt auf ein solches Gutachten sollte abgestellt werden: auf das Ergebnis einer Führerprüfung, zu der er zuzulassen sei, auf das Ergebnis einer ärztlichen Prüfung bezüglich Sinnesorgane, die anzuordnen sei, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer täglich schwere Baumaschinen bediene und sich dabei bewähre. Das Verwaltungsgericht, das zur Abweisung der Beschwerde kam, führte zum genannten Einwand folgendes aus:

 

Bei einer Aufhebung der Sperre muss die verfügende Behörde davon überzeugt sein, dass der Hinderungsgrund des Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG heute nicht mehr besteht. Er kann weggefallen sein, weil der zu Beurteilende durch den Ablauf der Zeit oder durch sein Erleben gereift ist. Einen solchen Prozess stellt man vor allem bei jungen Menschen vielfach fest, und so werden denn auch öfters Ausweissperren, die gegenüber jüngeren Menschen auf Grund von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ausgesprochen worden sind, später aufgehoben. Bei Menschen im Alter des Beschwerdeführers dürfte ein solcher Prozess eher selten sein. Deshalb erscheint es denn auch richtig, hier die Sperre nur dann aufzuheben, wenn besondere Umstände die Änderung der charakterlichen Eigenschaften glaubhaft machen. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nun anders ist als 1969, muss überzeugen. Es ist zu sehen: Die Gründe, die seinerzeit zur Sperre auf unbestimmte Zeit geführt haben, wiegen schwer. Der ganze Vorstrafenkatalog ist von einem seltenen Ausmass; neben den beiden fahrlässigen Tötungen sind recht viele Strafen darunter, die vorwiegend in charakterlicher Beziehung zu denken geben.

 

Wie kann überprüft werden, ob sich bezüglich charakterlicher Eignung etwas geändert hat? Selbstverständlich nützt eine Überprüfung der Sinnesorgane durch den Arzt, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, nichts. Auch die Führerprüfung nützt hiefür nichts oder wenigstens zu wenig, denn für die kurze Zeit der Prüfung kann sich der betreffende Motorfahrzeugführer zusammennehmen; es fragt sich indessen, wie er sich nachher im Alltag verhalten wird. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften immer wieder vorbringen lässt, man solle ihn die Führerprüfung machen lassen, dann werde man ja sehen, ob er als Fahrzeugführer tauglich sei oder nicht, übergeht er das eigentliche Problem, das sich hier stellt, nämlich dasjenige der charakterlichen Eignung. Zuzugeben ist, dass durch die verkehrspsychologischen Gutachten, insbesondere durch das zweite von Dr. R. R., noch ein weiteres Problem zutage getreten ist, nämlich die Frage, wieweit sich der Beschwerdeführer auch abgesehen von den charakterlichen Anlagen zum Fahrzeugführer eignet. Dieses zweite Problem liesse sich allenfalls mit einer Führerprüfung annähernd ebenbürtig abklären. Es bleibt aber das primäre Problem, das den Grund für die Ausweissperre gelegt hat, und für dieses hilft die Führerprüfung nichts.

 

Bezüglich der charakterlichen Eignung müssen, wie gesagt, bei einem Menschen im Alter des Beschwerdeführers besondere Umstände für eine Veränderung sprechen. Einmal ist zu denken an besondere Umstände im allgemeinen Verhalten des betreffenden Menschen seit den Geschehnissen, welche seinerzeit die charakterliche Nichteignung dargetan haben. Der Beschwerdeführer vermag hier nichts Wesentliches vorzubringen. Er weist darauf hin, dass er täglich schwere Baumaschinen bediene und sich hier bewähre. Die Bewährung auf der Baustelle lässt aber noch nicht wesentliche Schlüsse auf das zu erwartende Verhalten im öffentlichen Verkehr zu, wo es um schnelle Fahrzeuge geht, wo auf viel mehr Menschen Rücksicht genommen werden muss und wo viel mehr schematische Regeln bestehen, denen sich der Beschwerdeführer unterziehen müsste.

 

Im weitern kann auf eine positive charakterliche Änderung aus einem psychologischen Gutachten geschlossen werden. Dementsprechend hat schon die basellandschaftliche Behörde wie nun auch das Polizeidepartement des Kantons Solothurn ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet. Beide Gutachten sind für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen. Das zweite Gutachten hat insbesondere auch auf das Alter des Beschwerdeführers hingewiesen mit der Bemerkung, dass er sich in den anvisierten Eigenschaften mit seinen 62 Jahren nicht mehr ändern werde. Bei diesem Ergebnis konnte die solothurnische Entzugsbehörde nicht anders entscheiden als sie es getan hat.

 

Die verkehrspsychologischen Gutachten sind heute ein in der Praxis der Strassenverkehrsbehörden eingebürgertes Beweismittel. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, nur bei ihm basiere man den Entscheid auf ein solches Gutachten. Das Polizeidepartement hat eine Liste eingereicht, die über die von ihm in den Jahren 1974 und 1975 angeordneten verkehrspsychologischen Untersuchungen Auskunft gibt, Im Jahre 1974 waren es 79, im Jahre 1975 (bis Mitte Oktober) 63. Im Jahre 1974 wurde die Begutachtung in sieben Fällen wegen Vorstrafen (allgemeine oder verkehrsstrafrechtliche), und im übrigen wegen mehrmaligen Nichtbestehens der Führerprüfung sowie wegen Krankheit, bzw. Gebrechen angeordnet. Im Jahre 1975 betrafen sechs den Begutachtungsgrund Vorstrafen (allgemeine oder verkehrsstrafrechtliche). Man ersieht daraus, dass das Abstellen auf verkehrspsychologische Gutachten üblich ist und dem Beschwerdeführer gegenüber keine rechtsungleiche Behandlung bedeutet. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht in einem vorderen Teil der Urteilsbegründung das vom Polizeide-partement eingeholte Gutachten näher gewürdigt, es als detailliert und reichhaltig bezeichnet und ihm attestiert hat, es mache einen guten Eindruck. - Gegen das Urteil wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 1976 abwies.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975