SOG 1976 Nr. 25   

 

 

Art. 17 Abs. 1 SVG. Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit".  

 

 

Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen  (besondere Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird. Während bei mehrmonatigen Entzügen bezüglich der Entzugsempfindlichkeit recht gut differenziert werden kann, ist dies bei den harmloseren Fällen, die in den Bereich des Minimums weisen, weniger gut möglich. Das liegt am System der vorgeschriebenen Minimaldauer. Nicht tragbar wäre, wenn einer Hausfrau gegenüber, nur weil sie als solche das Fahrzeug nicht für eine Berufstätigkeit benötigt, zum vornherein nie das Minimum von einem Monat ausgesprochen würde. - Da bei der Beschwerdeführerin, die einen tadellosen Fahrleumund hat, keine besondern Gründe für einen längeren Entzug gegeben sind, erscheint ein Entzug von einem Monat richtig.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1976