SOG 1976 Nr. 27
§ 4 Abs. 1. lit. b NBR. Ob die Zufahrt genügt, ist nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten Verkehr bewirken, zu überprüfen.
§ 4 Abs. 1 lit. b des Normalbaureglementes vom 28. Oktober 1959/26. Juni 1963 enthält über die Zufahrtsverhältnisse folgende Regelung: "Wo die zu überbauenden Grundstücke nicht an bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen liegen, ist ein Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht zu erbringen ..." Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle. Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglerei- und Installationsbetrieb von nicht unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte. Obwohl dies textlich aus dem Normalbaureglement nicht klar hervorgeht, muss eine systematische Auslegung zu diesem Schlusse führen. Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Ein solcher Umbau bringt eine andersgelagerte und vermehrte Nutzung der Liegenschaft und demzufolge einen ansteigenden Verkehr zum und vom Geschäftshaus mit sich, womit das Erfordernis einer genügenden Zufahrt gerechtfertigt ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1976