SOG.1976.31

 

12 VRG Gegen Befundsmitteilungen nach Art. 16 des Bundes­gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs­gegenständen ist keine Beschwerde möglich.

Der Kantonschemiker teilte mit Schreiben vom 8. Januar 1976 der Direktion des Verbandes X mit, der zuständige Lebensmittelinspektor habe festgestellt, dass auf verschiedenen Lieferungen von pasteuri­sierter Milch eine zu lange Verkaufsfrist angegeben worden sei. (Der Befund wurde im betreffenden Schreiben noch näher ausgeführt.) Der Verband reichte gegen diese Mitteilung beim Sanitätsd•ep•arte­ment «Einsprache» ein. Das Departement wies die Einsprache ab. Hierauf erhob der Verband beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte vorab die Eintretensfrage zu beurteilen und führte dazu folgendes aus:

Das Schreiben des Kantonschemikers vom 8, Januar 1976 stellte, wie der Kantonschemiker ausdrücklich bemerkte, eine Befundsmittei­lung im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen dar. Gegen eine solche Mitteilung kann nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes Einsprache erhoben werden. Der Verband wollte von dieser Einsprachemöglich­keit Gebrauch machen. Mit der Einsprache gemäss Art. 16 kann indes­sen lediglich eine Überprüfung des Befundes vermittels einer Oberex­pertise verlangt werden. Das ergibt sich aus Art. 16 klar. Der Verband hat beim Sanitätsdepartement keine Oberexpertise verlangt, will er doch den festgestellten Sachverhalt (d. h. die Datierung, wie sie im Schreiben des Kantonschemikers festgehalten ist) offensichtlich auch gar nicht bestreiten. Bestreiten will er lediglich, dass der festgestellte Sachverhalt überhaupt einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetz­gebung darstelle, Diese Rechtsfrage kann indessen nicht auf dem Wege einer Einsprache nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vor das Sanitätsdepartement gebracht werden, Denn das Einsprachever­fahren dient, wie schon gesagt, ausschliesslich dazu, eine Oberexper­tise zu veranlassen, und eine solche will vorliegend nicht verlangt werden. Das Sanitätsdepartement hätte somit auf das Schreiben, soweit es als Einsprache nach Art. 16 des Bundesgesetzes gemeint war, gar nicht eintreten sollen.

Nun fragt sich aber, ob der Verband die Frage der Rechtsmässigkeit seiner Datierung nicht in Form einer Beschwerde nach § 28 der kan‑

tonalen Lebensmittelverordnung, beziehungsweise nach § 29 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vor das Sanitätsdepartement bringen könnte, und ob das Schreiben ans Sanitätsdepartement nicht etwa als solche Beschwerde aufzufassen war. Eine Rechtsbeschwerde nach § 28 der kant. Lebensmittelverordnung und nach § 29 VRG setzt eine Verfügung voraus, durch die der Beschwerdeführer beschwert ist. Durch eine Befundsmitteilung im Sinne von Art. 16 des genannten Bundesgesetzes ist deren Adressat noch nicht beschwert im Sinne des Verwaltungsprozessrechtes. Erst nachher kommt die Anordnung einer Massnahme oder die Ausfällung einer Strafe, Wenn eine Verwaltungs­massnahme angeordnet oder eine Strafe ausgefällt wird, kann sich der Betroffene immer noch im vollen Umfange zur Wehr setzen je nachdem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (mit der Möglichkeit, ans Verwaltungsgericht zu gelangen) oder im Rahmen eines Straf­verfahrens (mit der Möglichkeit, an die Appellationsinstanz zu ge­langen). Dabei kann er insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit des ihm zur Last gelegten Vorgehens immer noch umfassend auf­werfen. Unter diesen Umständen fehlt es, wenn bloss die Befundsmit­teilung vorliegt, am Rechtsschützinteresse, das die Gffnung des Be­schwerdeweges rechtfertigen würde. Das Sanitätsdepartement hätte also auch nicht unter diesem Gesichtspunkt (Behandlung als Be­schwerde) auf die Eingabe eintreten müssen.

Textfeld: 58Da der Beschwerdeführer durch die Befundsmitteilung nicht be­schwert worden ist, kann er auch nicht durch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bzw. Beschwerde beschwert sein. Auf die gegen das Sanitätsdepartement erhobene Verwaltungsgerichts­beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1976