SOG 1976 Nr. 34
§ 41 ff. ZPO in Verbindung mit § 58 VRG; § 12 VRG:
- Nebenintervention im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren? (Erw. 2).
- Wer sich am vorhergehenden Verfahren nicht als Partei beteiligt hat, ist (in der Regel) nicht beschwert und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. (Erw. 3).
1. Die Allgemeine Antroposophische Gesellschaft Dornach reichte ein Baugesuch ein für den Bau eines Studentenheimes, das rund 200 m nordöstlich des Goetheanums in Dornach erstellt werden soll. Gegen dieses Bauvorhaben wurden verschiedene Einsprachen erhoben. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Dornach wies die Einsprachen ab. Gegen die Abweisung ihrer Einsprachen erhoben verschiedene Personen, darunter Herr P. B. beim Baudepartement des Kantons Solothurn Beschwerde. Das Baudepartement entschied, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Gegen diesen Entscheid erhoben die bisher am Verfahren Beteiligten keine Beschwerde. Dagegen reichte der Schweizer Heimatschutz beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er war bisher am Verfahren nicht beteiligt.
2. Der Schweizer Heimatschutz erklärt, er trete "intervenientsweise in die Beschwerde des Herrn P. B. ein" .P. B. hat beim Verwaltungsgericht keine Beschwerde erhoben, Gemeint ist aber wohl die von ihm beim Baudepartement erhobene Beschwerde. Der Schweizer Heimatschutz stellt sich offenbar vor, er könne als Intervenient das von Herrn B. bei den untern Instanzen angehobene Verfahren durch Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterführen. Vorab fragt sich, ob im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Nebenintervention überhaupt möglich ist. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sagt nichts über dieses Institut. § 58 des Gesetzes erklärt indessen: "Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung".Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden demnach nur Anwendung, soweit dies sinnvoll erscheint. Ob es sinnvoll ist, die Regeln der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden, ist nicht ohne weiteres klar (vgl. z. B. bei Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 94. "Die im Zivilprozess bekannte Intervention (insb. Nebenintervention) ist im Verwaltungsprozessrecht, namentlich in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, entbehrlich". ) Die Frage kann aber hier offen bleiben. Auch wenn man annehmen wollte, die Nebenintervention nach §§ 41 ff. ZPO sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich und der Schweizer Heimatschutz erfülle die Voraussetzungen nach § 41 ZPO, wäre die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes, so wie sie vorliegt, unzulässig. Der Intervenient muss den Prozess in der Lage aufnehmen, in der er ihn findet (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 279).Das Verfahren vor dem Baudepartement hat für Herrn B. (wie auch für die andern Beschwerdeführer) damit geendet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil die Legitimation fehle. Gegen diesen Entscheid hätte Herr B. Beschwerde erheben können mit der Behauptung, man habe zu unrecht angenommen, ihm fehle die Beschwerdelegitimation; eine Gutheissung der Beschwerde hätte zur Rückweisung der Sache ans Baudepartement geführt. Der Schweizer Heimatschutz hat nun aber nicht in diesem Sinne Beschwerde erhoben. Er behauptet nicht, man habe zu unrecht die Beschwerdelegitimation des Herrn B. verneint. Er befasst sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht mit der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid ein Nichteintretensentscheid war. Statt mit der Frage, ob die Vorinstanz zurecht auf die Beschwerde B.'s (oder der andern Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist, befasst sich die Beschwerde des Heimatschutzes mit der materiellen Frage, ob die Gemeindebehörde das Baugesuch zurecht bewilligt habe, eine Frage, die das Baudepartement noch gar nicht behandelt hat und die auf keinen Fall schon jetzt vom Verwaltungsgericht entschieden werden könnte. -- So besehen kann die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes auf keinen Fall -- d. h. auch dann nicht, wenn man die Nebenintervention grundsätzlich als möglich ansehen wollte -- als zulässige Interventionsbeschwerde aufgefasst werden.
3. Wie sich aus Ziff. 2 der Beschwerdebegründung ergibt, will der Schweizer Heimatschutz neben dem Standpunkt der Intervention eventualiter auch den Standpunkt vertreten, er könne aus eigenem Recht, d. h. als Hauptpartei, gegen den Entscheid des Baudepartementes Beschwerde erheben. Er beruft sich darauf, dass er gemäss Art. 12 NHG und § 12 VRG zu einer eigenen Beschwerde legitimiert sei. Es spricht vieles für die Annahme, der Schweizer Heimatschutz und (je nach den Verhältnissen) seine Sektionen könnten im Baubewilligungsverfahren Parteirechte ausüben, sofern sie geltend machen wollen, das Bauvorhaben verletze das Heimatschutzrecht. Die Frage braucht hier indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Damit die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, genügt es nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Verwaltungssache in seiner Rechtsstellung irgendwie berührt wird. Er muss eine aktuelle Benachteiligung erleiden, muss durch die Verfügung beschwert sein (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 672 und 679).Nicht beschwert ist, wer sich am vorhergehenden Verfahren gar nicht als Partei beteiligt hat -- es sei denn, ihm sei es unverschuldeterweise verwehrt gewesen, sich zu beteiligen (Gygi, a.a.O., S. 104/105).Im Baupolizeiverfahren kann derjenige Gegner des Baugesuches, der nicht Einsprache erhoben hat oder der die Abweisung seiner Einsprache nicht weitergezogen hat, nicht plötzlich vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeführer auftreten, Diese Regel gilt auch für Beschwerden eines Verbandes mit ideellen Zielen wie des Schweizer Heimatschutzes. Es ist nicht einzusehen, wieso hier eine andere Ordnung gelten sollte. Dem Schweizer Heimatschutz ist es nicht etwa von der Sache her verwehrt, sich rechtzeitig einzuschalten. Ihm ist vielmehr grundsätzlich zuzumuten, mit Hilfe seiner Sektionen und seiner regionalen und örtlichen Gewährsleute bereits auf die Baupublikation hin zu handeln. Sollte dies einmal aus ganz besonderen Gründen nicht möglich sein, stellte sich die Frage einer Wiedereinsetzung. Vor allem aber besteht bei einem Sachverhalt von grossem öffentlichem Interesse die Möglichkeit einer Anzeige (Aufsichtsbeschwerde) an die nächstzuständige Aufsichtsbehörde.
Da der Schweizer Heimatschutz bisher nicht als Partei aufgetreten ist, kann nach dem Gesagten auf seine Beschwerde auch nicht insofern eingetreten werden, als sie aus eigenem Recht, d. h. aus der Stellung einer Hauptpartei, erhoben wird.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 1976