SOG.1976.35
§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahre. Der Enteignete kann auch die Kosten für technische Studien, die er wegen der Enteignungsentschädigung hat machen lassen, zurückverlangen, sofern er sich auf das wirklich Nötige beschränkt hat.
Nach § 12 der Verordnung über das Enteignungsverfahren hat der Enteigner dem Enteigneten eine Parteientschädigung nach Ermessen der Schätzungsorgane zu entrichten. (Dass diese Bestimmung und nicht §§ 77/78 VRG gelten, hat das Verwaltungsgericht in RB 1972 Ni-, 41 festgestellt.) Selbstverständlich müssen die Schätzungsorgane
das Ermessen pflichtgemäss handhaben. Sie haben sich nach folgendem Grundsatz zu richten: Die Entschädigung ist so festzusetzen, dass der durch das Verfahren notwendig gewordene Aufwand ersetzt wird, wobei für die Frage, welcher Aufwand notwendig war, der Massstab des für solche Verfahren tlblichen anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht hat schon bei früheren Gelegenheiten festgestellt, dass nicht allein Anwaltskosten, sondern auch Kosten für technische Studien in Frage kommen können (RB 1972 Nr. 41). Gerade hier aber muss bei der Frage, was effektiv nötig war, Zurückhaltung geübt werden, denn mit Uberbanungsstudien und Ausdenken von Varianten kann je nach Temperament, Phantasie und Perfektionsbedürfnis ganz verschieden weit gegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang an den expropriationsrechtlichen Satz zu erinnern, dass der Enteignete verpflichtet ist, den Schaden, soweit ihm zumutbar, zu verhindern (vgl. ZBJV 1965 S. 192; AGVE 1966 S. 62).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1972