SOG 1976 Nr. 36
Art. 16 VVo III zum KUVG. Anforderungen an den Nachweis, dass aus der Krankheit weitere nicht gedeckte Kosten im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind. Insbesondere zum Nachweis der Kosten für krankheitsbedingte Diät.
Die Krankenkasse behauptet, sie sei für das versicherte Krankengeld nicht leistungspflichtig, weil der Beschwerdeführer als AHV-Rentner keinen Erwerbsausfall erleide und auch keine krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten nachweisen könne. Ein Erwerbsausfall wird seitens des Versicherten nicht geltend gemacht, hingegen behauptet er, es entstünden ihm mit seiner krankheitsbedingten Diätkost vermehrte Auslagen.
Der Versicherte leidet an einem Status nach Herzinfarkt, Diabetes und Hypertonie. Er ist deswegen in ständiger Behandlung bei Dr. W. Wegen der Antikoagulation musste er letztes Jahr zweimal Dr. V. in Anspruch nehmen.
Art. 16 der VO III KUVG bezeichnet alle Leistungen als Versicherungsgewinn, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen, Einem Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen (Art. 26 Abs. 1 KUVG).Zum Zwecke der Überprüfung einer allfälligen Überversicherung haben die Mitglieder der Kasse die notwendigen Belege vorzuweisen (Art. 30 der Statuten).
Es kann kaum bestritten werden, dass der Beschwerdeführer, entsprechend seinem Gesundheitszustand, sich streng an eine ärztlich verordnete Diät halten muss. Solche Spezialdiäten verursachen bekanntlich erhebliche Mehrkosten. Es liegt nun in der Sache selbst, dass solche Mehraufwendungen nicht ohne weiteres belegt werden können. Eine Ausscheidung der "normalen" Lebensmittel von denen für Spezialkost und dann wiederum zwischen jenen der übrigen Familienmitglieder und jenen des Versicherten ist praktisch ausgeschlossen. Es ist gerichtsnotorisch, dass einem Diabetiker (nach Herzinfarkt) tägliche Mehrkosten von mindestens Fr. 4.-- entstehen. Die Krankenkasse hat folglich diese üblichen, nicht anderweitig gedeckten und krankheitsbedingten Mehrkosten mit dem versicherten Krankentaggeld von Fr. 4.-- abzugelten.
(Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1977, das auch noch andere Punkte des kantonalen Entscheides betraf, die vorstehenden Erwägungen als richtig bezeichnet.)
Versicherungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1976