SOG 1976 Nr. 9
§ 260 und § 300 Abs. 2 ZPO. Die Dringlichkeit, nicht aber der Inhalt einer superprovisorischen Verfügung ist mit dem Rekurs überprüfbar.
1. Am 22. Dezember 1975 erliess der Gerichtspräsident auf Begehren der Gesuchstellerin G. I. eine superprovisorische Verfügung gemäss § 260 ZPO. Nach ihr hatte der Gesuchsgegner T. S. zu dulden, dass die Gesuchstellerin ihr Abwasser wie bisher durch die auf dem Grundstück des Gesuchsgegners befindliche Leitung der öffentlichen Kanalisationsleitung zuführt. Gleichzeitig verfügte der Gerichtspräsident Tagfahrt auf den 29. Dezember 1975. - Am 23. Dezember 1975 erhob der Gesuchsgegner gegen die superprovisorische Verfügung Rekurs. Der Gerichtspräsident und die Gesuchsgegnerin beantragen, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Es sei nicht darauf einzutreten, weil er durch die (unterdessen durchgeführte) Verhandlung vom 29. Dezember 1975 und die im Anschluss daran erlassene Verfügung gegenstandslos geworden sei.
2. Soweit der Inhalt der superprovisorischen Verfügung angefochten wird, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Inhalt dieser Verfügung hatte nur provisorischen Charakter. Mit ihrem Erlass am 22. Dezember 1975 setzte der Gerichtspräsident Tagfahrt an auf den 29. Dezember 1975. Anlässlich dieser Verhandlung sollte der Inhalt der Verfügung definitiv festgelegt werden. Der Entscheid über die anbegehrte einstweilige Verfügung wurde nicht mit Verfügung vom 22. Dezember 1975, sondern erst mit jener vom 29. Dezember 1975 gefällt. Es besteht kein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Inhaltes einer Verfügung durch die Rekursinstanz, wenn die fragliche Verfügung von der Verfügungsinstanz innert kürzester Frist (maximal 5 Tage) definitiv erlassen (bestätigt), aufgehoben oder abgeändert wird. Es ist zu beachten, dass die "Bestätigungsverfügung" vom 29. Dezember 1975 mit dem Rekurs anfechtbar ist.
3. Soweit hingegen eine derartige superprovisorische Verfügung nach § 260 ZPO überhaupt erlassen wurde, besteht - ungeachtet ihres Inhalts - ein rechtliches Interesse an ihrer Überprüfung. Ob Dringlichkeit bestand, die zum Erlass einer Verfügung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs befähigt, ist überprüfbar und entspricht schützenswerten Interessen. Insofern ist auf den Rekurs einzutreten.
4. Der Rekurrent drohte der Rekursgegnerin schriftlich das Kurzschliessen der Klärgrube an und er drohte auch, die Abwasserleitung zuzumauern. Diese Drohungen, unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen ausgesprochen, hätten bei Verwirklichung auch nur für kurze Zeit erheblichen Schaden verursachen können. Die zeitliche und sachliche Dringlichkeit war somit gegeben, so dass die Voraussetzungen für eine superprovisorische Verfügung zu bejahen sind. Der Rekurs ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976