SOG 1977 Nr. 16
§ 80 Abs. 1 StPO. Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist.
Die kantonale Handels- und Gewerbepolizei liess gegen X, Geschäftsführer der Firma Y. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung vom 16.4.1947 (SR-241-1) einreichen. Gegenstand der Anzeige war ein Inserat im "Stadtanzeiger Olten", in dem die Firma Y. einen grossen Posten "Möbel mit 50% Rabatt..." angepriesen hatte. Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge, weil das Inserat keine zeitliche Terminierung enthalten und der angekündigte Verkauf damit nicht den Charakter einer sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne der Ausverkaufsordnung habe. Das kantonale Polizeidepartement erhob gegen die Verfügung Beschwerde und machte geltend, die Auffassung des Untersuchungsrichters sei rechtlich nicht haltbar. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes abhängt, darf der Untersuchungsrichter der Anzeige nur dann keine Folge geben, wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde. Andernfalls muss der Entscheid dem urteilenden Richter im ordentlichen Verfahren mit der Wahrung der beidseitigen Parteirechte überlassen und damit der ordentlichen Instanzentzug geöffnet werden. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nicht derart eindeutig. dass auf ein Sachurteil verzichtet werden durfte. Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 1977