SOG 1977 Nr. 21
§ 16 Abs. 1 NBR. Gebäudelänge; wenn mehrgeschossige Bauten durch eingeschossige verbunden sind, sind bei der Anwendung von § 16 Abs. 1 die eingeschossigen Bauten nicht mitzuzählen, sofern sie mindestens die Länge des Gebäudeabstandes aufweisen.
Die Beschwerdeführer behaupten, das Bauvorhaben widerspreche § 16 Abs. 1 des Normalbaureglements. Nach dieser Bestimmung darf die Länge zusammengebauter Gebäude 40 m nicht übersteigen; ((eingeschossige Bauten sind nicht zu berechnen". Das Baudepartement ist der Auffassung, massgebend sei die Länge der beiden durch eingeschossigen Trakt unterbrochenen zweigeschossigen Baukörper, je einzeln betrachtet. Da die jeweilige Länge 36 m nicht überschreite, seien die Längenvorschriften eingehalten. Die Beschwerdeführer ihrerseits sind der Meinung, dass die Länge der beiden zweigeschossigen Bauten, weil zusammengebaut, zusammenzuzählen seien. Das Baudepartement beruft sich auf eine kantonale Praxis zu § 16 NBR, welche mehrere 40 m lange Bauten, die durch eingeschossige Zwischentrakte getrennt sind, zulässt, sofern die Zwischentrakte die Länge des Gebäudeabstandes aufweisen. Die Beschwerdeführer erklären, eine solche Praxis sei nicht belegt. Das Baudepartement vermag in der Tat eine entsprechende Entscheidpraxis nicht nachzuweisen (wegen "Selbstverständlichkeit" lägen keine Entscheide aus neuerer Zeit vor, erklärte der Vertreter des Departements).Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Auslegung des Departements falsch ist. Vom Wortlaut der beiden Bestimmungen her lassen sich beide Auslegungen vertreten. Die Auslegung des Baudepartements - wenigstens wenn von der Bestimmung des Normalbaureglementes ausgegangen wird - erscheint indessen konsequenter. Wenn, nach der Vorschrift des NBR, eingeschossige Bauten schlechthin nicht mitgezählt werden, dann sind - unter dem Vorbehalt des Ortsbildschutzes und anderer Spezialvorschriften - eingeschossige Bauten in beliebiger Länge zulässig (so Verwaltungsgerichtsurteil vom 11.3.1975 i.S. Losag AG).Sind aber eingeschossige Bauten grundsätzlich in beliebiger Länge zulässig, dann ist es konsequent, bei mehrgeschossigen Bauten, die durch eingeschossige verbunden sind, für die Längenberechnung die eingeschossigen als nicht bestehend anzusehen, sie wie eine Lücke zu behandeln, eine Lücke, die aber die Ausdehnung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes aufweisen muss. Die Auslegung des Baudepartementes bedeutet im übrigen den weniger starken Eingriff in die Baufreiheit und ist auch deshalb im Zweifel zu bevorzugen. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Auslegung von § 16 Abs. 1 NBR insbesondere auf "den Sinn der offenen Bauweise)).Allein, § 16 Abs. 1 NBR sagt eben klar, dass auch "in der offenen Bauweise" bei der Anwendung der Längenvorschrift eingeschossige Bauten nicht zu berechnen sind. Ist demnach die Auslegung des Baudepartements hinsichtlich § 16 Abs. 1 NBR richtig, so kann das Bauvorhaben bezüglich Länge nicht beanstandet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977