SOG 1977 Nr. 24

 

 

§ 42 NBR; § 11 lit. b Baureglement Metzerlen. Zonengemässheit und Immissionsfrage bei einem Stall für zwei Pferde in Wohnzone.

 

 

Beim Bauvorhaben handelt es sich nach den vorhandenen Planunterlagen um einen Pferdestall von 10,42 m Länge, 3,44 m Breite und  3,21 m Höhe (First) und um eine gedeckte Mistgrube von 4 m Länge, 2 m Breite und 1,10 m Tiefe. Der Bau soll in die Wohnzone 1b nach Gemeindebaureglement zu stehen kommen. In dieser Zone sind nach § 11 lit. b dieses Reglements neben dem reinen Wohnbau auch kleinere Geschäfte mit wenig Zubringerverkehr gestattet, wie z. B. kleinere Läden, Cafés, Etagengeschäfte, kleinere Bürobetriebe usw. In  ihrer äusseren Erscheinung dürfen solche betrieblichen Bauten jedoch nicht vom Wohnbaucharakter abweichen. Wie der Gemeindeammann ausführte, ging es bei der Umschreibung dieser Zone vor  allem darum, möglichst alle Störungen des ruhigen Wohnens zu vermeiden.  Mit dem Hinweis auf den geringen Zubringerverkehr sollte besonderes Gewicht auf wenig Immissionen gelegt werden.  Die Abwehr übermässiger Immissionen ist nicht nur eine Sache des Privatrechts, sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts (§ 42 NBR; BGE 53 1 401, 87 I 363; Haab, Komm. zu Art. 641 ZGB N 56, 57, zu Art. 684 ZGB N 3; Oftinger, Lärmbekämpfung als  Aufgabe des Rechts, S. 42 ff.). Private Abwehransprüche können nur dann zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens oder baupolizeilicher Massnahmen gemacht werden, wenn die Beeinträchtigung einen derart hohen  Grad annimmt, oder anzunehmen droht, dass sie um der öffentlichen Ordnung willen nicht geduldet werden darf. Dies trifft namentlich dann zu, wenn Leib und Leben oder die Gesundheit von Personen, und sei es auch nur eines Einzelnen, in Gefahr sind (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 12 N 6).Vorliegend wird geltend gemacht, die Pferde würden  durch Scharren, Schlagen und Wiehern einen übermässigen Lärm verursachen  und es würden durch den Pferdemist üble Gerüche entstehen. Die  Vertreter der Gemeinde erklären, sie hätten diese Erfahrungen in einem früheren Fall machen müssen. Dazu ist einmal festzuhalten, dass auch die Gemeindevertreter an der heutigen Verhandlung zugegeben  haben, dass dem damaligen Streit überwiegend persönliche Streitigkeiten zu  Grunde lagen, sodass jener Fall für den hier zu entscheidenden nicht schlüssig sein kann. Zum anderen entkräften die heutigen Zugeständnisse  des Bauherrn gegenüber seinem Nachbarn auch weitgehend die Einwände der Gemeinde. (Der Bauherr hat sich verpflichtet, die Seitenplanken der  Pferdeboxen mit lärmvermindernden Matten zu verkleiden und während des  Sommers bei heissem Wetter die Mistgrube wöchentlich zu entleeren.). Der Bauherr hat glaubwürdig dargelegt, dass er die Tiere selbst besorgen und pflegen wird. Er hält die Reitpferde rein zu seinem Privatvergnügen und will sie weder zu landwirtschaftlichen, noch zu  anderen geschäftlichen Zwecken (z. B. Vermietung) einsetzen. Zu einer normalen Wohnbebauung gehört auch das Halten von Haustieren. Zu diesen sind auch noch zwei Reitpferde zu rechnen, wenn sie wie hier nur  zum privaten Vergnügen verwendet werden. Die Grenze dieser Tierhaltung ist dort, wo der Wohnzonencharakter verletzt würde. Dieser Fall wäre bei übermässigen Immissionen gegeben.  Pferde sind zwar grösser als Hunde, Katzen oder Vögel; die von Pferden ausgehenden Immissionen brauchen aber nicht grösser zu  sein. Denn Hunde in einem Zwinger können einen Lärm verursachen,  der viel unangenehmer ist als derjenige von gut gepflegten und genügend  bewegten Pferden. Die möglichen Geruchsimmissionen dürfen bei der zugestandenen häufigen Entleerung der Mistgrube als gering taxiert werden.  Dem Gericht sind verschiedene Fälle aus dem Kantonsgebiet bekannt, wo die Haltung von Reitpferden in ausgesprochenen Wohnzonen durchaus  möglich und nicht störend ist. Sollten sich nach der Errichtung und dem Bezug der Stallung wider  Erwarten doch übermässige Immissionen irgendwelcher Art ergeben, stehen den Betroffenen immer noch sowohl öffentlich-rechtliche als  auch privatrechtliche Bestimmungen gegen diese Pferdehaltung zur  Verfügung (§ 42 des Normalbaureglementes für die Gemeinden des Kantons Solothurn, Art. 684 ZGB).Der Bauherr baut somit auf sein  eigenes Risiko (vgl. BGE 101 Ia 205 ff.). Nach all dem erübrigt es sich, auch noch der Frage nachzugehen, inwieweit es zu einer Rechtsungleichheit führen würde, wenn auf  Grund von § 11 lit. b) des Gemeindebaureglementes zum Beispiel ein  Café bewilligt werden müsste, das mit Sicherheit ein gewisses Verkehrsaufkommen und somit auch Immissionen z. B. von zu- und  wegfahrenden Autos mit sich bringen würde, dagegen ein privater  Pferdestall für maximal 2 Reitpferde verweigert werden könnte,  Der ästhetische Gesichtspunkt, der allenfalls noch eine Rolle spielen könnte, wurde nicht geltend gemacht. Der Pferdestall und die Mistgrube sind der Umgebung gut angepasst und stören das Zonenbild nicht. Nach allem kann dem Beschwerdegegner nicht verweigert werden,  den Pferdestall und die Mistgrube zu bauen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1977