SOG 1977 Nr. 27

 

 

§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz; § 65 Abs. 1 Volksschulgesetz.

-        Zum Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes;

-        Zwischen Lehrer und Schüler besteht ein Obhutsverhältnis; Pflichten des Lehrers als Obhutsinhaber beim Schulschlitteln.

 

 

Am 20. Februar 1973 ging die Lehrerin M. B. mit ihrer ersten Primarschulklasse während einer Turnstunde am "Schärhoger" in der Nähe des Sälischulhauses in Olten schlitteln. Während des Schlittelbetriebes ereignete sich ein Unfall, indem ein mit zwei andern Erstklässlern besetzter Schlitten den Knaben Roger S. anfuhr, weshalb Roger stürzte und dabei Verletzungen erlitt. Die Lehrerin und die zufällig anwesende Frau D. leisteten am Unfallort die erste Hilfe. Eine Verletzung des Kopfes, die zuerst harmlos erschien, erzeigte sich in der Folge als schwer und bewirkte eingreifende bleibende Schädigungen. Der Vater des Knaben Roger liess später gegen die Einwohnergemeinde eine Verantwortlichkeitsklage auf Bezahlung einer Summe von Fr. 335'000.-- Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung einreichen. In der Klage wurde geltend gemacht, M. B. habe sich beim Schlitteln in verschiedener Beziehung unrichtig verhalten; ihr Verhalten sei im Sinne von  § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes widerrechtlich gewesen. Die beklagte Einwohnergemeinde bestritt eine Widerrechtlichkeit im Verhalten der Lehrerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der folgenden Begründung:

1. Die Kläger stützen ihre Klage auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (abgekürzt VG).Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VG haften der Staat und die Gemeinde für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese Kausalhaftung des Staates ist nach Lehre und Praxis dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Amtstätigkeit adäquate Ursache des Schadens ist (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (vgl. dazu Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, S. 33; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II S. 737).Im vorliegenden Fall kann die Entstehung eines Schadens als Folge des Unfalls vom 20. Februar 1973 im Ernste nicht bestritten werden. Unbestritten ist seitens der Beklagten auch, dass die Lehrerin M. B. - sofern sie dem Dritten Roger S. widerrechtlich Schaden zugefügt hat - in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt hat. Streitig aber ist, ob und gegebenenfalls wie weit das Verhalten der Lehrerin für den eingetretenen Schaden kausal war und ob die Lehrerin widerrechtlich gehandelt, hat. Da der Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Begehren des Vertreters der Beklagten und im Einverständnis mit dem Vertreter der Kläger die Klage-Antwort auf die Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit im Sinne des  § 2 VG beschränkt. Es ist deshalb vorläufig nur zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

2. Der Begriff der Widerrechtlichkeit ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (letztmals dargelegt im BGE 94 I 642 ff) und die Doktrin als Gesetzwidrigkeit zu verstehen (vgl. Kaufmann, Die Verantwortlichkeit des Beamten und die Schadenersatzpflicht des Staates in Bund und Kantonen, ZSR 1953, S. 329a; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 739; Kuhn, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes usw., 1971, S. 175 ff).Das behördliche Verhalten ist dann widerrechtlich, wenn es gegen Verbote und Gebote der Rechtsordnung verstösst, wobei alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen, gleichgültig welcher Stufe, als Gesetz im materiellen Sinn zu betrachten sind (BJM 1958, S. 353).Da der Begriff in einem engeren Sinne verstanden wird, wird überdies verlangt, dass die in Frage stehenden Gebote und Verbote dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 94 I 642 f und dortige Hinweise; Kuhn, S. 174). Es stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob die Lehrerin M. B. durch Handlung oder Unterlassung eine geschriebene oder ungeschriebene Norm verletzt hat oder nicht, und ob überhaupt eine solche Norm besteht, die sie verletzt haben könnte. Zu denken ist insbesondere an ein Obhutsverhältnis. Ein solches Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler müsste sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (Kehl, Die Obhut als Institut des Familienrechts, Zürich 1974, S. 65).Nach  § 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden. Nach dieser Bestimmung des Volksschulgesetzes sind die Kinder dem Lehrer anvertraut. Damit ist offensichtlich eine Art Obhutsverhältnis gemeint. An den solothurnischen Volksschulen besteht deshalb von Gesetzes wegen eine Obhut des Lehrers als Folge der allgemeinen Schulpflicht, allerdings wohl beschränkt auf die Schule. Da die Schulgesetzgebung alles Weitere offensichtlich einfach voraussetzt, muss man den Inhalt dieser Obhut, die ein Gewaltsverhältnis ist, nach allgemeinen Grundsätzen umschreiben. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Kindswohl, der Schutz und die Geborgenheit des Kindes einerseits und die unmittelbare Verantwortung des Obhutsinhabers andererseits. Beim Schlittelsport im Rahmen der Turnstunde mit Erstklässlern gibt es für den Obhutsinhaber (Lehrer) zweifellos allgemeine Pflichten (spezielle Vorschriften über den Schlittelsport während der Turnstunden gibt es nach der Verfügung des Erziehungs-Departementes über den obligatorischen Turnunterricht vom 10. März 1962 und der Auskunft des Turninspektorates nicht) bezüglich: a) Auswahl des Schlittelortes unter Berücksichtigung der Witterungs- und Schneeverhältnisse, b) Organisation des Schlittelbetriebes und Instruktion der Kinder über den Ablauf des Betriebes, c) Überwachung des Schlittelbetriebes und d) erste Hilfe bei einem Unfall. Bei der Prüfung der Frage, ob die Lehrerin eine solche Pflicht verletzt hat, ist vom Ergebnis des Augenscheines und den glaubwürdigen Zeugenaussagen auszugehen. Dabei ergibt sich folgendes: a) Auswahl des Schlittelortes; Der "Schärhoger" ist ein bekanntes Schlittelgebiet in der Nähe des Sälischulhauses. Unter den Lehrern des Schulhauses wurde der "Schärhoger" zum Schlitteln für die unteren Klassen reserviert. Der "Schärhoger" verläuft vom Walde her gesehen zunächst leicht abfallend, dann kommt ein etwas steileres Stück und zum Schluss ein flach auslaufender, langer Auslauf. Im ganzen gesehen ist der "Schärhoger" trotz der etwas mehr abfallenden Stelle ein schwach geneigter "Hoger" mit einem flach auslaufenden, breiten Endstück. Zum Schlitteln ist hier für die Kinder mehr als genügend Platz und Bäume sind keine vorhanden. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen war der Schnee am fraglichen Nachmittag sulzig und nicht sehr schnell, weshalb auch der Fustligweg nicht mehr mit einem Schlitten befahren werden konnte. Der harmlose "Hoger" hat sich für das Schlitteln mit Erstklässlern sehr geeignet. Die Lehrerin hätte sonst in der Nähe nirgends mit den Kindern schlitteln können. b) Organisation des Schlittelbetriebes: Fräulein B. hat sich nach ihren glaubhaften Angaben Gedanken über den Schlittelbetrieb gemacht und das Gelände vorher besichtigt. Sie hat mit den Kindern in der Schule besprochen, dass man einen Circuit macht. Sie hat veranlasst, dass die Kinder vom Fustligweg her gesehen rechts, wo niemand fährt, aufsteigen und von unten her gesehen links hinunterfahren, so dass für die aufsteigenden Kinder keine Gefahr entsteht. Eine bessere Organisation konnte sie nicht machen. c) Überwachung des Schlittelbetriebes: Die Lehrerin war zur Überwachung der 29 Erstklässler alleine, wie dies bei einer Schlittelstunde während des ordentlichen Schulunterrichts und bei einem derart harmlosen"Hoger" üblich ist. Sie selber hatte keinen Schlitten bei sich, doch fuhr sie mit Kindern mit, die einen Schlitten bei sich hatten. Daraus kann man der Lehrerin keinen Vorwurf machen; vielmehr hatte sie so die bessere Übersicht über den ganzen Betrieb. Wenn sie unten gestanden wäre, hätte sie nicht gesehen, was oben passiert, und wenn sie oben gestanden wäre, hätte sie nicht sehen können, was sich unten ereignet. Wenn sie abwechslungsweise mit einem Kind mitfuhr, so konnte sie immer bei den Kindern sein und überall aufpassen, um zum Rechten zu sehen. Im übrigen musste sie auch nicht damit rechnen, dass an diesem Hoger etwas Ernsthaftes passieren kann. Es liegt deshalb auch kein Fehler der Lehrerin in der Überwachung der Kinder vor. d) Erste Hilfe bei einem Unfall: Nach den Angaben von Fräulein B. riefen ihr die Kinder, Roger S. blute und weine. Sie sei sofort zu ihm hinunter gegangen. Roger sei bereits wieder gestanden, habe aus der Nase geblutet und habe am Kopf eine "Beule" gehabt. Sie habe ihm ein Nastuch hingehalten und versucht, die "Beule" hineinzudrücken. Diese Massnahmen hätten Erfolg gehabt. Diese Darstellung ist glaubhaft und wird von Frau D. als Zeugin bestätigt. Frau D. erklärte, die Lehrerin sei beim Knaben auf dem Schlitten gesessen und habe ihn getröstet. Sie habe sich dann offeriert, den Knaben nach Hause zu bringen, weil die Lehrerin bei den übrigen 28 Kindern bleiben musste und sie selber ohnehin nach Hause wollte. Sie habe Roger zunächst auf dem Schlitten gezogen und später sei Roger selber marschiert. Er habe immer mit ihr gesprochen und habe ihr auch erklärt, wo er wohne. Zu Hause habe er sie gebeten, den Schlitten zu versorgen, habe ihr den Lift gezeigt und auch erklärt, wo die Wohnung sei. Sie habe den Knaben dann seiner Mutter übergeben. Sie habe selber Kinder und hätte es bei dieser Situation nie für nötig befunden, einen Arzt aufzusuchen. Bei diesem Sachverhalt kann man der Lehrerin nicht den Vorwurf machen, sie habe sich nach dem Unfall nicht richtig verhalten, insbesondere wenn man weiter bedenkt, dass die Eltern erst am Abend mit dem Knaben zum Arzt fuhren und dieser den wahren Sachverhalt auch nicht erkannte. Zusammengefasst steht fest, dass Fräulein B. weder bei der Auswahl des Schlittelortes, der Organisation des Schlittelbetriebes, der Instruktion der Kinder, der Überwachung des Schlittelbetriebes noch bei der ersten Hilfe nach dem Unfall eine Pflichtwidrigkeit begangen und damit gegen eine Norm verstossen hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man von dem auch im öffentlichen Recht geltenden (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 173; Kaufmann, a.a.O., S. 330a; Schwarzenbach, a.a.O., S. 53) wichtigen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts ausgeht, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Wie bereits vorne dargelegt, hat die Lehrerin das Gelände sorgfältig ausgewählt, den Schlittelbetrieb gut organisiert, die Kinder richtig instruiert und auch den Schlittelbetrieb gut überwacht. Sie hat mit der guten Wahl des Geländes und beim weichen, sulzigen und nicht schnellen Schnee keinen gefährlichen Zustand geschaffen und selbst wenn man annehmen wollte, sie habe einen gefährlichen Zustand geschaffen, so könnte man bei den getroffenen Vorbereitungen und der Organisation des Betriebes nicht sagen, sie habe nicht für die nötigen Schutzmassnahmen gesorgt. Liegt demnach keine Widerrechtlichkeit im Sinne von  § 2 VG vor, so kann die Stadt Olten nicht aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes belangt werden und die Klage ist abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 1976