SOG 1977 Nr. 31

 

 

§ 12 VRG; § 26 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Zur Frage, ob Dritte in einem Disziplinarverfahren Parteirechte ausüben, insbesondere gegen die Weigerung der Behörde, eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben zu können.

 

 

Gemeinderat XY stellte an einer Gemeinderatssitzung den Antrag, es sei wegen der Angelegenheit B. gegen den Gemeindeammann eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten. Der Rat lehnte ab. XY erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung: Es stellt sich vorab die Frage, wieweit gegen die Weigerung der zuständigen Behörde, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Diese Frage hängt davon ab, wer in einem Disziplinarverfahren Parteistellung hat. Können Dritte als Partei auftreten? Das Verantwortlichkeitsgesetz und das Gemeindegesetz sprechen sich darüber nicht aus. Das Verantwortlichkeitsgesetz weist darauf hin, dass das Disziplinarverfahren u. a. "auf eine Anzeige hin" eröffnet werden kann ( § 26 Abs. 2).Dass jemand eine Anzeige erhebt, macht ihn jedoch noch nicht zur Partei. Unter "Anzeige" versteht das Verwaltungsrecht die Meldung über angebliche Missstände oder Unrechtmässigkeiten, die ein beliebiger Bürger der einem Beamten vorgesetzten Behörde, beziehungsweise der Aufsichtsbehörde, erstattet, damit sie kraft ihres Aufsichtsrechts einschreite. Mit dem Begriff der Anzeige ist nie die Vorstellung eines Parteiverfahrens verbunden (vgl. auch Art. 71 des Verwaltungsverfahrens des Bundes: "Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei".). Dass Art. 26 des Verantwortlichkeitsgesetzes den Ausdruck "Anzeige" verwendet, deutet also eher darauf hin, dass das Gesetz Dritten keine Parteistellung erteilen will. Immerhin ist damit die Frage noch nicht entschieden, denn neben den Spezialgesetzen über das Disziplinarrecht ist auch das Verwaltungsverfahren (VRG) zu berücksichtigen. Es fragt sich, was sich hier aus den allgemeinen Normen über die Parteien ergibt: Nach  § 12 VRG ist derjenige Partei, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden". Kann ein Privater durch den Ausgang eines Disziplinarverfahrens, beziehungsweise durch die Frage, ob ein Disziplinarverfahren eröffnet wird oder nicht "in seinen Rechten berührt" sein? Die allgemeine Auffassung verneint dies (vgl. BGE 63 II 284; 94 I 67; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 12/1938 Nr. 25; 35/1955 Nr. 34; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 319).Das Bundesgericht hat zur Begründung, weshalb der Verzeiger nicht befugt ist, gegen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, geschrieben: Die Disziplinierung "dient der Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung und nicht der Wahrung der Interessen der Personen, die durch ihre Anzeige Anlass zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegeben haben. Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw. 3 mit Verweisung)".Es braucht nun immerhin nicht abschliessend entschieden zu werden, ob -nach solothurnischem Recht - einem Privaten wirklich gar nie in einem Disziplinarverfahren Parteirechte zustehen. Auf jeden Fall stehen keine solchen Rechte dem heutigen Beschwerdeführer zu: Er hat in keiner Weise dargetan, dass die Angelegenheit B. ihn irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre berühren würde. Nun mag sein, dass er seine Beschwerde gar nicht "als Privater" erheben will, sondern spezifisch in seiner Eigenschaft als Gemeinderat. Dass er mit seinem Antrag an den Gemeinderat nicht durchgekommen ist, vermag ihm aber keinerlei Parteistellung im Beschwerdeverfahren zu verschaffen. Wenn das Gesetz den Gemeinderäten in solchem Falle eine Beschwerdebefugnis erteilen wolle, müsste es das ausdrücklich sagen. Aus  § 12 VRG als allgemeiner Regel über die Parteirechte im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren und damit auch über die Beschwerdelegitimation (vgl. SOG 1975 Nr. 33 und die dort zit. Entscheide) lässt sich eine solche Befugnis nicht ableiten. Gewiss mag ein Gemeinderat ganz besonderes Interesse dafür zeigen, dass die Gemeindeverwaltung korrekt gehandhabt wird. Deshalb stehen ihm auch - als Gemeinderat - verschiedene Rechte und Einblicke in die Verwaltung zu. Nirgends aber ist vorgesehen, dass einem Gemeinderat bezüglich Disziplinarverfahren gegen Beamte Parteirechte zukommen, die andern Personen versagt sind. Kommen aber dem Beschwerdeführer in einem Disziplinarverfahren gegen den Ammann keine Parteirechte zu, so fehlt ihm auch die Legitimation zur Beschwerde gegen die Weigerung des Gemeinderates, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1977