SOG 1977 Nr. 4

 

 

Art. 646 ZGB. Der Miteigentumsanteil, auf den verzichtet wird, wächst den verbleibenden Miteigentümern an.

 

 

G.C. und M.H. waren Miteigentümer mehrerer Grundstücke in S.. 1977 wies G. C. dem Grundbuchverwalter eine notariell beglaubigte Erklärungen des M. H. vor, laut welcher dieser auf seinen Miteigentumsteil an den betreffenden Grundstücken verzichtete und den Grundbuchverwalter ersuchte, ihn als Miteigentümer im Grundbuch zu löschen und den einzigen andern Miteigentümer, G. C., als alleinigen Eigentümer im Grundbuch einzutragen. G. C. ersuchte den Grundbuchverwalter um entsprechende Eintragungen. Der Grundbuchverwalter wies das Gesuch ab, worauf G. C. beim Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter Beschwerde erhob. Im Beschwerdeverfahren war unbestritten, dass ein Miteigentümer durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung ans Grundbuchamt auf seinen Grundstück-Miteigentumsanteil verzichten kann, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung des M. H. vorlag und dass M. H. deshalb als Miteigentümer im Grundbuch gestrichen werden konnte. Umstritten war hingegen, ob nunmehr G. C. im Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen sei. Das Obergericht führte dazu folgendes aus:. Der Beschwerdeführer G. C. begründete sein Begehren, er sei nunmehr als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen, damit, dass der Miteigentumsanteil, auf den verzichtet wird, den verbleibenden Miteigentümern anwachse. Der Grundbuchverwalter dagegen ist offensichtlich der Meinung, ein solcher Miteigentumsanteil werde herrenlos. Der Grundbuchverwalter weiss zwar, dass -- wie er ausführt -- "einzelne Kommentatoren wie Meier-Hayoz und Liver" die Theorie der Akkreszenz vertreten. Er ist aber der Meinung, keiner der dabei zitierten Artikel 646, 658 und 666 ZGB weise eindeutig darauf hin, dass die Theorie dieser Kommentatoren gerechtfertigt sei; insbesondere bestehe aber keine Gerichtspraxis, welche die neue Theorie stützen oder gar bestätigen würde. Es trifft zu, dass (noch) keine entsprechende Gerichtspraxis besteht. In BGE 69 II 228 (v. 2.7.1943) wird die Frage, ob Herrenlosigkeit oder Akkreszenz eintrete, offen gelassen. Auch der Verwaltungsentscheid des Eidg. Grundbuchamtes vom 19.2.1933 (SJZ 32 Nr. 113 S. 154) hatte diese Frage offen gelassen. Nun kann man aber nicht darüber hinwegsehen, dass nicht nur einzelne Kommentatoren, sondern die ganze neuere Lehre Anwachsung des Miteigentumsanteils, auf den verzichtet wurde, an die verbleibenden Miteigentumsanteile annimmt. Sie geht davon aus, dass der Anteil der rechnungsmässige Ausdruck der Beteiligung der Miteigentümer an der Sachherrschaft ist, weshalb der Verzicht auf den Anteil das Ausscheiden des betreffenden Miteigentümers aus der Gemeinschaft bedeute mit der Folge, dass diese sich auf die verbleibenden Miteigentümer reduziere und ihre Anteile sich um den aufgegebenen Anteil proportional vergrösserten (Anwachsung) (Haab, Komm. zum Sachenrecht, N 14 zu Art. 646 ZGB und N i5 zu Art. 666 ZGB; Meier-Hayoz, Komm. zum Sachenrecht, N 46 zu Art. 646 ZGB und N 17 zu Art. 666 ZGB; Liver, Festgabe, 1972, S. 334 f,; Schweiz, Privatrecht, Bd. V/1, 1977, S. 63; Gloor, Der aussergrundbuchliche Eigentumserwerb nach schweizerischem Recht, Diss. 1929, S. 131), Da der Kommentar Meier-Hayoz die 3. Auflage des von Leemann begründeten Kommentars zum Sachenrecht darstellt, rückt damit die 3. Auflage dieses Kommentars von der von seinem Begründer im Jahre 1920, gestützt auf die deutsche Lehre, noch vertretenen Auffassung ab. Es darf füglich gesagt werden, dass die schweizerische Lehre einmütig Anwachsung annimmt. Dieser herrschenden Meinung, die sich auf überzeugende Gründe zu stützen vermag, steht auch keine Gerichtspraxis entgegen. Das Obergericht hat deshalb keine Veranlassung, eine von der heutigen Lehre abweichende Ansicht zu vertreten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Grundbuchverwalter ist anzuweisen, den bisherigen Miteigentümer im Grundbuch zu streichen und G. C. als alleinigen Eigentümer einzutragen.

 

Gesamtgericht, Urteil vom 14. Juni 1977