SOG 1977 Nr. 6

 

 

Art. 341 OR. Die Monatsfrist dieser Bestimmung bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft.

 

 

1. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 1975 und 1976 im Kino des Beklagten als Kassiererin zu einem Stundenlohn von Fr. 12.--. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 unterzeichnete sie dem Beklagten nach Empfang des von ihm berechneten Restlohnes eine Quittung "per Saldo aller Ansprüche". Der Anwalt der Klägerin machte in der Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung geltend. Später klagte sie selber beim Arbeitsgericht auf Ausrichtung der Ferienentschädigung von Fr. 560.40, was 6% der gesamten Lohnsumme der Jahre 1975 und 1976 von Fr. 9'340.-- entspricht. Der Beklagte machte in der Folge geltend, er habe der Klägerin und den andern Mitarbeitern erklärt, im Stundenlohn von Fr. 12.-- sei die Ferienentschädigung inbegriffen. Ausserdem berief er sich auf die von der Klägerin unterzeichnete Saldoquittung. Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des Arbeitsgerichtes die Klage ab. Zwar anerkannte er, dass die Klägerin gemäss Art. 341 OR mit der Saldoquittung auf die Ferienentschädigung nicht gültig verzichtet habe, führte aber, unter Berufung auf Schweingruber, Komm. zum Arbeitsvertrag, N 6 zu Art. 341 OR, weiter aus, dass die Nichtigkeit der in der Saldoquittung enthaltenen Verzichterklärung keine endgültige sei. Vielmehr solle der Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat Gelegenheit haben, seine Rechtslage frei zu überprüfen. Während dieser Frist könne er (noch) nicht gültig verzichten. Nach Ablauf der Monatsfrist könne er aber, wie jeder andere Gläubiger, sogar durch Stillschweigen rechtsverbindlich verzichten. Die Klägerin erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sie den Beschwerdegrund des $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte geltend machen will.   2. Art. 341 OR bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten, dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und 361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30. September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit, während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann. Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin, sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend gemacht geschweige denn bewiesen worden. Nach den Ausführungen der Klägerin und nach allgemeiner Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass sie bis zur Intervention ihres Anwaltes gar nicht wusste, dass sie eine Ferienentschädigung beanspruchen konnte. In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M. gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt, ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977