SOG 1978 Nr. 12

 

 

Art. 283 SchKG. Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen.

 

Die Beschwerde ist auch gutzuheissen, weil das Betreibungsamt Beweglichkeiten inventarisiert, also "zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechtes" aufzeichnete, von welchen es - wie auch die Gläubiger - wusste, dass sie bereits den Vermietern zu Pfand oder zu Eigentum gehörten. Das nach Art. 283 SchKG vom Betreibungsamt aufzunehmende Verzeichnis dient nur einstweiliger Wahrung eines Retentionsrechtes, das sich aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag, und nicht aus einem andern Vertrag ergibt. Ein gewöhnliches Pfand- oder Eigentumsrecht des Gläubigers bedarf keiner betreibungsrechtlichen Sicherung durch Inventarisierung (BGE 74 III 11).Dem Betreibungsamt waren diese Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter spätestens bei Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bekannt, so dass der Vollzug hätte abgesprochen werden sollen. Die Aufnahme der Retentionsurkunde war unzulässig.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978