SOG 1978 Nr. 17

 

 

Art. 19a Ziff. 2 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Zum Begriff des leichten Falles im Sinne dieser Bestimmung.

 

 

Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes bestimmt, dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Weder im Gesetz noch in der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates werden besondere Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles expressis verbis genannt. - Es ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass das Gesetz nicht von einem besonders leichten Fall spricht; ferner ist zu berücksichtigen, dass die neue Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975 eine Konzession an die Bestrebungen, den blossen Eigenkonsum nicht unter Strafe zu stellen, darstellt. Nach den Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes hätten nämlich Handlungen nicht strafbar sein sollen, "die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch Abgabe von Betäubungsmittel an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, wenn sie nur geringe Mengen betreffen".Zwar hat diese Ansicht alsdann nicht Eingang ins Gesetz gefunden, sie weist aber darauf hin, dass der Eigenkonsum in geringfügiger Menge als hervorstechendes Merkmal des leichten Falles zu gelten hat. Im übrigen kommt es offensichtlich auf die Gesamtumstände des jeweiligen Falles an. Als weitere privilegierende Elemente fallen dabei in Betracht einmaliger Konsum aus Neugier oder bei einer sich bietenden zufälligen Gelegenheit, wie sich aus der Abhandlung von Schultz in der SJZ 1972, S. 235 ff. ableiten lässt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte lediglich den Bruchteil eines Grammes Haschisch geraucht hat. Der Beschuldigte hat im weiteren rein zufällig die Gelegenheit erhalten, die offerierte Menge zu konsumieren. Er hatte sich nämlich nicht in der Absicht, an diesen Stoff zu gelangen, an den betreffenden Ort begeben. Es muss ihm vielmehr zugute gehalten werden, dass er sich verleiten liess, die günstige Gelegenheit, gratis Haschisch rauchen zu können, wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dabei die Tatsache, dass zu fünft konsumiert wurde, nicht erschwerend aus, gilt doch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Verführungseffekt durch die Gruppe erlegen sein mag und zudem nicht als Aussenseiter erscheinen wollte. Insgesamt handelte es sich bei der Tat des Beschuldigten um eine einmalige Entgleisung, die sehr wohl noch als leicht im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetMG gewertet werden kann. Das Urteil des Gerichtspräsidenten ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 2 BetMG schuldig zu befinden (leichter Fall), und es ist von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Da der Beschuldigte sich aber ohne erkennbaren Widerstand zur Tat hat verleiten lassen, ist es angebracht, ihm eine Verwarnung auszusprechen. Er soll damit auf die Gefährlichkeit von Rauschgift aufmerksam gemacht und in Zukunft vom weiteren Drogenkonsum abgehalten werden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1978