SOG 1978 Nr.1

 

 

Art. 291 ZGB. Wie weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht?

 

 

Der Amtsgerichtspräsident hatte den Arbeitgeber des A. G. angewiesen, vom Lohn des A. G. monatlich Fr. 450.- plus Kinderzulagen abzuziehen und direkt der Frau XY zu überweisen für die Kinder Silvia, Hanspeter und René. A. G. erhob gegen die betreffende Verfügung Rekurs und machte geltend, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, weil er wieder verheiratet sei und die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Das Obergericht wies den Rekurs ab und führte u. a. folgendes aus: Nachdem der Schuldner ausschliesslich seine prekären finanziellen Verhältnisse geltend macht, fragt sich, wie weit der für die Anordnungen nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen hat, wenn der Gesuchsteller - wie im vorliegenden Fall - die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages verlangt. In der Regel hat er diese Verhältnisse nicht mehr zu überprüfen, denn dies hat ja der Richter, welcher die Unterhallsbeiträge festgesetzt hat, getan, und sollten die Unterhaltsbeiträge den Verhältnissen nicht mehr entsprechen, kann dies der Betroffene mit einer Abänderungsklage geltend machen. Immerhin, wenn ohne weiteres klar sein sollte, dass er mit einer Abänderungsklage durchdringen könnte, sollte mit Anweisungen nach Art. 291 ZGB Zurückhaltung geübt werden. Eine solche Situation liegt indessen nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht 1970, als es die Unterhaltsbeiträge festsetzte, von einem Verdienst des A. G. von Fr. 1055.- inklusive Kinderzulage ausgegangen ist. Heute verdient A. G. netto Fr. 1846.-, also wesentlich mehr. Unter diesen Umständen ist trotz der Belastung durch die neue Verheiratung und der gesundheitlichen Schwierigkeiten der neuen Ehefrau nicht klar, wie ein Abänderungsprozess ausgehen würde. Es ist auch festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge für die einzelnen Kinder gewiss nicht hoch angesetzt sind. Die Anweisung ist deshalb durchaus in Ordnung.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. April 1978