SOG 1978 Nr. 26
Art. 416 ZGB; § 143 Abs. 1 EGZGB. Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem Vormund zusteht, dürfen als "Vermögenserträgnisse" alle wiederkehrenden Einkünfte des Bevormundeten beigezogen werden, namentlich auch AHV- und IV-Renten.
1. P. W. ist Vormund der E. K. Per 31. Dezember 1977 legte P. W. der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde G. erstmals den Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung sowie die Rechnung über die Vermögensverwaltung betreffend E. K. vor. Die Rechnung erzeigte per 31. Dezember 1977 ein Vermögen von Fr. 10'312.80. Als Verwaltungsentschädigung machte P. W. 4% der wiederkehrenden Einnahmen geltend. Als wiederkehrende Einnahmen zog er heran: Zinsvergütungen von Fr. 515.70, IV-Renten von Fr. 23'893.- und Altersbeihilfe von Fr. 1'720.-, total Fr. 26'128.70. P. W. erhob somit Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'045.15 (4% von Fr. 26'128.70).Für diese Berechnungsweise berief sich P. W. auf einen grundsätzlichen Entscheid des Regierungsrates (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962), wonach zu den Vermögenserträgnissen gemäss § 143 EGZGB alle periodischen Einnahmen (Lohn, Renten AHV-Renten, usw.) gezählt werden dürfen. Die Vormundschaftsbehörde verweigerte die Zustimmung zur Rechnung. Sie lud P. W. ein, seinen tatsächlichen Aufwand für die Führung der Vormundschaft in Rechnung zu stellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es unzulässig sei, Renten als Vermögenserträgnisse zu bezeichnen, wie dies der von P. W. angeführte RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 tue, und schon gar nicht Leistungen, die der Kanton und die Gemeinden aufbringen (Ergänzungsleistungen und Alters- oder Invalidenbeihilfe), um ein für den Lebensunterhalt ungenügendes Einkommen aufzurunden. Im übrigen wurde die vorgelegte Rechnung durch die Vormundschaftsbehörde geprüft und "soweit richtig befunden". P. W. erhob gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde beim Oberamt Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut; es bezeichnete die Richtlinien des RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 als massgeblich. - Gegen den Entscheid des Oberamtes reichte Fürsprech E. W. als Beistand der E. K. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt die Beschwerde die Ausklammerung von IV-Renten und Gemeindebeihilfen aus der Entschädigungsberechnung und somit die Aufhebung des Entscheides des Oberamtes.
2. Der Anspruch des Vormundes aus Art. 416 ZGB "ist seinem Ursprung und rechtfertigendem Grunde nach öffentlichrechtlicher Natur; er wird gewährt, um eine möglichst wirksame Führung des vormundschaftlichen Amtes zu erreichen" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 7, S. 516).Der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns fällt somit unter § 49 lit. b GO, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass IV-Renten und von der Gemeinde ausgerichtete Altersbeihilfen nicht unter die vom Vormund im Sinne von § 143 Abs. 1 EGZGB "eingenommenen Vermögenserträgnisse" fallen und somit bei der Berechnung der Entschädigung des Vormundes (4% der vom Vormund eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse) nicht berücksichtigt werden dürften. Die Beschwerdeführerin spricht dabei von "ungesetzlich" und "willkürlich", womit offenbar Verletzung von kantonalem und Bundesrecht behauptet wird. Dies sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GO vor Verwaltungsgericht zulässige Beschwerdegründe.
3. § 143 EGZGB hat seine bundesrechtliche Grundlage in Art. 416 ZGB. Der Begriff "Brutto-Vermögenserträgnisse" bzw. "Vermögenserträgnisse" in Abs. 1 von § 143 EGZGB entspricht der Bezeichnung "Ertrag des Vermögens" von Art. 416 ZGB. Unter "Ertrag des Vermögens" werden in Literatur und Praxis seit jeher nicht nur natürliche oder zivile Früchte des Vermögens verstanden. Schon Egger fasst den Begriff weiter, wenn er sagt: "Bei geringem Ertrag muss die Remuneration sich in engen Grenzen halten, bei grösserem Einkommen aus Vermögen und Arbeit des Mündels darf sie höher angesetzt werden" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 10, S. 517).Hier ist also bereits der Begriff "Einkommen" und "Einkommen aus Arbeit des Mündels" gebraucht, was zeigt, dass Egger auch Einkommen aus Arbeit zum Vermögensertrag rechnet. Wenn dies zulässig ist, liegt es natürlich nahe, auch Einkommen aus Ersatz für Arbeit, die z. B. wegen des Alters oder der Invalidität nicht möglich ist, einzubeziehen. Angesichts dieser Lehrmeinungen ist die Praxis der solothurnischen Vormundschaftsbehörden und Oberämter, wie sie auch der Regierungsrat festgehalten und bestätigt hat (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962, GE Nr. 9 S. 32 ff und ZVW 1963 Nr. 31 S. 144; sowie RRB vom 14. Januar 1964, ZVW 1965 Nr. 6 S. 29 f; im Entscheid vom 14. Januar 1964 werden IV- und AHV-Renten ausdrücklich zusammen genannt), wonach zu den Vermögenserträgnissen alle wiederkehrenden Einnahmen (Lohn, Renten usw.) gezählt werden dürfen, nicht unhaltbar. Sie wäre dies nur, wenn die Bezeichnung "Vermögensertrag" eindeutig eng ausgelegt werden müsste. Auch die Praxis anderer Kantone hält sich an eine weite Auslegung des Begriffs "Vermögenserträgnisse".So hat das Bezirksgericht Heinzenberg GR entschieden, dass neben dem Ertrag des Vermögens die übrigen Einkünfte des Mündels, in concreto auch AHV- und Suva-Rente, zu berücksichtigen seien, und kam zum Schluss: "Sucht man nun zwischen den Einkünften und den zahlreichen Bemühungen des Vormundes eine angemessene Relation herzustellen und in Zahlen auszudrücken, so findet die Beschwerdeinstanz eine Jahresentschädigung von 5% der Einkünfte im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bescheidenen und zu erhaltenden Vermögens als angebracht." (Bezirksgericht Heinzenberg, 10. Januar 1966, ZVW 1968, Nr. 15, S. 34 f).Für die Berücksichtigung aller Einkünfte spricht sich im weiteren ein Entscheid des Kantonsgerichts Waadt (Chambre des Tutelles) aus dem Jahre 1945 aus: "Par revenus du pupille, au sens de l'art 107 LVCC, il faut entendre non seulement les fruits des capitaux et le produit de travail; mais aussi les revenus de fait, notamment les subsides que la famille octroie volontairement ou non au pupille pour son entretien; il faut donc considérer les moyens financiers dont le pupille dispose en réalité pour son entretien et ses dépenses personnelles, en tenant compte également des prestations en nature telles que la nourriture et le logement." (ZVW 1947, Nr. 14, S. 31 f). Bei der im Urteil des waadtländischen Kantonsgerichtes genannten LVCC handelt es sich um die waadtländische "Loi d'introduction du Code Civil Suisse", d. h. um das EG zum ZGB des Kantons Waadt, dessen Art. 106 - mit dem Marginale "Art. 416" - lautet: "La rémunération du tuteur est fixée par la justice de paix au moment de la reddition des comptes pour la période comptable écoulée, eu égard au travail accompli et aux revenus du pupille".Es ist hier also ganz allgemein von "revenus" die Rede, was von vornherein ein viel umfassenderer Begriff ist als eine enge Auslegung von "Vermögensertrag" (Früchte, Zinse) und sämtliche Einkünfte und Bezüge erfasst. Art. 106 LVCC stimmt denn auch genau mit der französischen Fassung von Art. 416 ZGB überein, der wie folgt lautet: "Le tuteur a droit à une rémunération prélevée sur les biens du pupille; cette rémunération est fixée par l'autorité tutélaire pour chaque période comptable, eu égard au travail du tuteur et aux revenus du pupille." Diese französische Fassung von Art. 416 ZGB spricht für eine weite Auslegung des Begriffs "Vermögensertrag". Bei der Gesetzesauslegung ist von der Gleichwertigkeit der Texte der drei Amtssprachen auszugehen (Liver, Komm. zu den Einführungsbestimmungen zum ZGB, S. 69, Meier-Hayoz, ebenda, S. 112 f). Der deutsche Wortlaut hat keinen Vorrang. Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. "Die objektive Interpretationsmethode frägt darnach, was die vernünftigen und korrekten Gesetzesadressaten unter den ihnen bekannten Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen müssen" (Meier-Hayoz, a.a.O., S. 122).Dem objektiven Sinn der Bestimmung von Art. 416 ZGB kommt dessen französische Fassung näher als die deutsche, da das Wort "revenus" (Einkünfte) die Heranziehung aller Einkünfte des Mündels zur Entschädigung des Vormunds einschliesst, somit auch von vermögensunabhängigen Einnahmequellen,.die dort, wo kein oder nur ein geringes Mündelvermögen vorhanden ist, oft die hauptsächlichen oder gar einzigen finanziellen Mittel des Mündels bilden. Es kann ja nicht dem Zweck von Art. 416 ZGB entsprechen, vormundschaftliche Bemühungen, die mehr der persönlichen Fürsorge als der Vermögensverwaltung gelten oder die die Verwaltung eines wenig ertragreichen Vermögens betreffen, bei gleichem Aufwand schlechter zu belohnen, nur weil wenig oder keine Vermögenserträgnisse zu registrieren sind. Bei der Abfassung des deutschsprachigen Textes von Art. 416 ZGB (der Entwurf wurde 1907 von den Räten verabschiedet) scheint vielmehr die künftige Möglichkeit andersartiger Einkommensressourcen neben den natürlichen und zivilen Früchten des Vermögens einfach völlig ausser acht gelassen worden zu sein. Der französische Wortlaut dagegen hat den Einbezug anderweitiger Erwerbsformen von vornherein eingeschlossen. Wenn somit eine objektiv-sinngemässe Interpretation des Begriffs "Vermögensertrag" gemäss Art. 416 ZGB bzw. § 143 EGZGB den Einschluss aller wiederkehrenden Einkünfte und Bezüge des Bevormundeten beinhaltet, namentlich auch der AHV- und IV-Renten, so ist nicht einzusehen, warum von der Gemeinde periodisch geleistete Altersbeihilfen von diesen Bestimmungen nicht ebenfalls erfasst sein sollten. Was den Satz von 4% angeht, so wird nicht behauptet, er sei bundesrechtswidrig. Er liegt denn auch im Rahmen der von Lehre und Praxis als angemessen betrachteten Normierungsmöglichkeiten. Der Bundesgesetzgeber selbst hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Auch den Materialien ist nichts zu entnehmen. Egger ist der Meinung, dass eine schematische Lösung, wie sie der Kanton Solothurn hat, zulässig sei: "Im übrigen entspricht es dem ZGB am besten, wenn auf den Ertrag des Vermögens abgestellt wird, wenn dies auch etwas schematisch sein mag, und als die Regel, eine Entschädigung mit 4 (Solothurn § 159) oder 5% (Aargau VO 1911 § 15) der eingenommenen Nutzung oder der reinen Einkünfte vorzusehen." (Komm. zu Art. 416, zu lit. b S. 517).Sollte im Einzelfall eine Entschädigung von 4% missbräuchlich erscheinen (hohe Einkünfte bei geringem Aufwand für den Vormund), so liesse § 143 EGZGB trotz der Formulierung in Abs. 1 die Zusprechung einer Entschädigung von unter 4% zu, da aus Abs. 2 dieser Vorschrift der Umkehrschluss gezogen werden darf, dass in einer besonderen Situation eine Vergütung von 4% auch unangemessen hoch sein kann, immer vorausgesetzt, dass dabei neben der Vermögensverwaltung auch andere Leistungen des Vormunds (persönliche Betreuung usw.) gebührend berücksichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu untersuchen, ob der Satz von 4% der wiederkehrenden Einnahmen, somit der Betrag von Fr. 1'045.15, angesichts der Bemühungen des Vormunds unangemessen sei, da dies von der Beschwerdeführerin offenbar nicht geltend gemacht wird. Diese will, indem sie ihn auffordert, seinen tatsächlichen Aufwand für die Vormundschaftsführung in Rechnung zu stellen, weitere Leistungen des Vormunds (über die Vermögensverwaltung hinaus) berücksichtigt und entschädigt wissen, wenn auch auf anderem Wege, nämlich über die Festsetzung einer speziellen Vergütung (Abs. 2 von § 143 EGZGB).Bei solchem Vorbringen liegt die Frage nahe, wie weit überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegeben ist. Der Oberamtmann hat demnach weder kantonales noch Bundesrecht verletzt, wenn er eine Entschädigung an den Vormund von 4% aller wiederkehrenden Einnahmen billigte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1978