SOG 1978 Nr. 28

 

 

§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht.

 

 

Die Schätzungskommission hat das Enteignungsrecht des Staates über das gemäss Strassenplan benötigte Land hinaus ausgedehnt auf das ganze Grundstück. Sie begründete dies damit, dass bei der blossen Teilenteignung der Staat für die Restfläche unangemessen viel Minderwertentschädigung zu bezahlen habe. Die Schätzungskommission ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht. Stephan Müller vertritt in seiner Abhandlung "Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des öffentlichen Unternehmens nötig sei; wegen dieses Widerspruchs könne ein Ausdehnungsrecht nur dort zugebilligt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Diese Auffassung leuchtet ein. Für das solothurnische Recht kann somit ein Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall sind die Eigentümer mit einer Ausdehnung nicht einverstanden. Die Schätzungskommission ist deshalb zu Unrecht von einer Enteignung des ganzen Grundstückes ausgegangen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978