SOG 1978 Nr. 29

 

 

§ 24 BauG. Perimeterbeiträge an die Kosten der Erneuerung bestehender Strassen; zum Einwand, die Erneuerung sei nur wegen übermässiger Strassenbenutzung durch schwere Transporte nötig geworden.

 

 

In einer Perimeterstreitsache, die den Ausbau der Dänikerstrasse in Obergösgen betraf, machten Eigentümer, die Beiträge leisten sollten, vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz u. a. geltend: Die Dänikerstrasse sei zu verschiedenen Zeiten durch schwere Transporte übermässig benutzt worden (was näher ausgeführt wurde).Durch all diese Transporte sei die bisherige Strasse beschädigt worden. Eine Erneuerung sei ausschliesslich wegen dieser übermässigen Nutzung nötig geworden. Die Dänikerstrasse habe im alten Zustand durchaus genügt. Der Ausbau in der gewählten Qualität wäre für eine Quartierstrasse gar nicht nötig gewesen, es handle sich um unnötigen Luxus. Es hätte genügt, wenn die Strasse im Rahmen des bisherigen Standards wiederhergestellt worden wäre, und für eine solche Wiederherstellung hätten auch keine Beiträge verlangt werden können. - Das Verwaltungsgericht führte dazu folgendes aus: Es ist unbestritten und überdies durch verschiedene Aktenstücke ausgewiesen, dass zu Zeiten besonders schwere Transporte über die Dänikerstrasse geführt wurden. Nicht klar ist, wie weit der schlechte Zustand der bisherigen Strasse diesem Verkehr zuzuschreiben ist. Immerhin, in einem gewissen Ausmass dürfte ein solcher Kausalzusammenhang tatsächlich bestanden haben. Das spricht indessen noch nicht gegen die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung. Die Gemeinde verlangt den Beitrag ja nicht deswegen, weil die von den Schwertransporten angerichteten Beschädigungen behoben worden sind, sondern weil, verglichen mit dem ursprünglichen Zustand der Strasse, eine ganz wesentliche Verbesserung angebracht worden ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Verbesserung nicht um unnötigen Luxus. Der Zeuge und der fachkundige Baupräsident haben vielmehr glaubhaft dargetan, dass die gewählte Qualität heute für Quartierstrassen üblich sei. Nachdem die bisherige Strasse unbedingt erneuerungsbedürftig war - man vergleiche dazu die Ausführungen der Schätzungskommission (S. 5 ihres Urteils), welche den alten Zustand noch besichtigen konnte -, war es gewiss richtig, die Strasse im heute üblichen, vom Gesichtspunkt des Frostschutzes aus notwendigen Standard auszuführen. Es würde offenbar geradezu gegen die Prinzipien einer sorgfältigen Gemeindeverwaltung verstossen, wenn bei dieser Gelegenheit nicht die genannte Verbesserung angebracht worden wäre. Der teilweise Zusammenhang mit den erwähnten schweren Transporten lässt einzig die Frage aufsteigen, ob die Erneuerungsbedürftigkeit und damit die hohen Kosten eines zeitgemässen Ausbaus nicht etwas früher angefallen sind, als dies ohne jene Transporte der Fall gewesen wäre. Es ist aber jedenfalls nicht klar, um wie viel früher. Bei dieser Situation kommt es nicht in Frage, die Eigentümer wegen der verschiedenen schweren Transporte von der Beitragspflicht zu dispensieren, Das wäre gerade beim Perimetersystem, das Obergösgen gewählt hat (nicht Verlegung der effektiven Kosten, sondern zum voraus bestimmte, relativ kleine Ansätze, die in allen Fällen gleich zur Anwendung kommen) unhaltbar: Die neue Strasse wird auf sehr lange Zeit hinaus dienen. Es wäre nun stossend, wenn die Beschwerdeführer, nur weil gewisse schwere Transporte seinerzeit die Erneuerungsbedürftigkeit der Strasse etwas beschleunigt haben, auf diese lange Zeit hinaus keine Strassenbeiträge leisten müssten, während alle andern Grundeigentümer, die in den Vorteil einer gleichartigen Strassenverbesserung gelangen, zu zahlen haben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1978