SOG 1978 Nr. 33

 

 

§ 33 Abs. 2 VRG. Zu den nachträglich verbesserungfähigen Mängeln der Beschwerdeschrift gehört auch das Fehlen der Unterschrift.

 

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Aktiengesellschaft M. beim Baudepartement eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsgültig erhoben worden, weil die erforderliche Kollektivunterschrift gefehlt habe. Die Beschwerde vom 10. Mai 1977 war nur von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben statt von zwei. Dieser Mangel wurde indessen hinterher behoben, indem am 31. August 1977 noch ein weiterer Zeichnungsberechtigter die Unterschrift unter die Beschwerde setzte. Vor Verwaltungsgericht wird nun geltend gemacht, diese zweite Unterschrift sei zu spät angebracht worden, erst nach dem Augenschein und nach dem Ableben des andern Unterzeichners. Nach § 33 Abs. 2 VRG können Mängel der Beschwerdeschrift nachträglich behoben werden. Zu den nachträglich verbesserungsfähigen Mängel gehört auch das Fehlen der Unterschrift (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 5 zu Art. 23).Für die Verbesserung ist Frist zu setzen, und erst die Nichteinhaltung dieser Frist hat Verwirkung der Beschwerde zur Folge. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass die Firma M. bei der nachträglichen Unterzeichnung eine vom Baudepartement gesetzte Frist verpasst hätte. Dass im Moment der Unterzeichnung durch den zweiten Unterschriftsberechtigten der Erstunterzeichner nicht mehr lebte, ändert nichts. Im übrigen kam auch schon die Ausstellung der von zwei lebenden Zeichnungsberechtigten unterschriebenen Vollmacht an Herrn G., der die Firma vor dem Baudepartement vertrat, zum Ausdruck, dass die Firma die vom verstorbenen Zeichnungsberechtigten eingereichte Beschwerde genehmigte. Alles in allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin überspitzter Formalismus, der im solothurnischen Verwaltungsverfahren keine Stütze findet. Das Baudepartement ist zurecht auf die Beschwerde eingetreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978