SOG 1978 Nr. 4
Art. 84 Abs. 1 OR. Der Schuldner, der sich eines andern Zahlungsmittels als der Landesmünzen bedient, z. B. mit WIR-Geld zahlen will, hat zu beweisen, dass der Gläubiger einer solchen Erfüllung zugestimmt hat. Die für WIR-Konten und für den WIR-Zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen und Übungen sind nicht gerichtsnotorisch, sondern von der Partei, die sich darauf berufen will, zu beweisen.
Geldschulden sind, wenn kein anderer Zahlungsmodus verabredet ist, durch Barzahlung zu erfüllen (Art. 84 Abs. 1 OR, Guhl/Merz/Kummer OR 6. Aufl. S. 98 f.; von Thur/Escher OR allg. Teil 3. Aufl. 11 S. 3).Der Schuldner, der sich eines anderen Zahlungsmittels bedient, ist dafür beweispflichtig, dass der Gläubiger einer solchen Erfüllung zugestimmt hat. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die stillschweigende Zustimmung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Selbst die Einzahlung auf ein Banckonto des Gläubigers ist nur dann Erfüllung, wenn er zustimmt. Seine Zustimmung ergibt sich nicht schon daraus, dass er ein Bankkonto hat, sondern muss dem Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend kundgetan sein. Nur beim Postcheckkonto darf nach der Verkehrsgewohnheit eine generelle Zustimmung des Gläubigers angenommen werden (von Thur/Escher a.a.O.). Dass es sich beim WIR-Geld nicht um ein reguläres Zahlungsmittel handelt, steht ausser Zweifel. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie (erschienen 1974) handelt es sich bei der WIR-Wirtschaftsring-Genossenschaft um eine Vereinigung schweizerischer mittelständischer Unternehmen zur Förderung ihres Wirtschaftsverkehrs mit Sitz in Basel. Zwischen den Mitgliedern findet eine bargeldlose Kompensation von Guthaben auf Grund von Warenlieferungen und Dienstleistungen durch eigenen Rechnungsverkehr und eigene Kreditgewährung statt; die WIR-Zahlungsmittel (WIR-Check oder Buchungsauftrag) ähneln im Prinzip dem Postcheck. Durch diese Einrichtung bleiben die Zahlungsmittel in den Reihen der Mitglieder, und die Geschäftstätigkeit zwischen diesen wird gefördert. Mit der rechtliche Bedeutung des WIR-Geldes hat sich H. Ott in SJZ 54 S. 145 ff. befasst. Danach handelt es sich beim WIR-Rechnungs-Auftrag um eine Anweisung. Durch den Buchungsauftrag (BA) ermächligt der Anweisende (der BA-Aussteller) die WIR-Verwaltung (die Angewiesene) ein WIR-Guthaben auf ein anderes Konto, dasjenige des BA-Empfängers, umzubuchen. Der Empfänger seinerseits wird ermächtigt, die Umbuchung auf sein Konto im eigenen Namen zu verlangen. Der Buchungsauftrag ist ein Zahlungsversuch, auf den sich der Gläubiger nur in dem Umfang einzulassen hat, in welchem er sich öffentlich oder individuell zur Entgegennahme von WIR-Guthaben bereit erklärt hat. Der Beklagte machte beim Gerichtspräsidenten geltend, dass er und der Kläger WIR-Mitglieder seien und es "normal" sei, dass WIR-Mitglieder untereinander die Rechnungen mit WIR bezahlten. Im erwähnten Aufsatz von Ott werden "Kontobedingungen" der Wirtschaftsring-Genossenschatten zitiert, die den Behauptungen des Beklagten zu widersprechen scheinen. Nach Ziff. 3 lit. k dieser Bedingungen ist der Anweisungs-Empfänger nur verpflichtet, sich für Forderungen bis zu Fr. 1000.- zu dem im WIR-Geschäftsverzeichnis und in Inseraten veröffentlichten WIR-Prozentannahmesatz durch WIR-Verrechnungsguthaben bezahlen zu lassen. In Ziff. 2 lit. b wird folgendes bestimmt:
"Mit WIR gelätigte Geschäfte bedeuten Sofortzahlung und müssen innert 30 Tagen beglichen werden, ansonst die Forderung in bar fällig wird. Ausgenommen sind gegenseitige spezielle Vereinbarungen."
Die für WIR-Konten und für den WIR-Zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen und Übungen sind nicht gerichtsnotorisch. Der Beklagte hat sie deshalb zu beweisen, sofern er daraus ableiten will, dass die Klägerin verpflichtet war, eine Zahlung in WIR zum Nennwert anzunehmen. Das hat er nicht getan. Aus dem Aufsatz von H. Ott und den darin erwähnten Kontobedingungen ist vielmehr zu schliessen, dass eine solche Verpflichtung für eine Forderung von Fr. 10'897.85, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, nicht bestand. Jedenfalls hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Auf der Rechnung vom 19. Juni 1975 ist von der Möglichkeit einer Bezahlung mit WIR nichts erwähnt. Die Annahme des Vorderrichters, eine solche Bezahlung sei nicht vereinbart worden, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. Juni 1978