SOG 1978 Nr. 6
§ 109 Abs. 1 ZPO. Die Partei, die der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig ist, hat keinen Anspruch auf Begleichung der Reisekosten.
In einer Ehescheidungssache hatten die Parteien zum Erlass die Beweisführung persönlich zu erscheinen. Die Beklagte, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, verlangte den Ersatz der Reisekosten Regensburg-Olten. Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren ab. Die Beklagte erhob Rekurs. Das Obergericht konnte auf den Rekurs formell nicht eintreten, bestätigte aber doch die Richtigkeit des Standpunktes des Amtsgerichtspräsidenten und zwar mit der folgenden Darlegung: Der Gerichtspräsident hat der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb glaubt sie einen Anspruch gegenüber dem Staat auf Vergütung der ihr entstandenen Reisekosten geltend machen zu können. Sie geht darin jedoch fehl. Das Armenrecht der hier massgebenden solothurnischen Zivilprozessordnung erfasst einen solchen Anspruch nicht, wie schon aus dem Wortlaut von § 109 Abs. 1 ZPO hervorgeht. Nach dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege - soweit sie in vollem Umfange gewährt wird - die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kosten. vorschusspflicht und der Sicherheitsleistung, sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Einen Anspruch der mittellosen Partei auf Reiseauslagenersatz scheinen auch die anderen kantonalen Zivilprozessordnungen nicht zu kennen. So zählt Leuch, die ZPO des Kantons Bern, 3. A., N 6 zu Art. 78, als Beispiele für die "Auslagen", die der Staat der armengenössigen Partei vorschiesst (Art. 78 Abs. 5 Berner-ZPO), Porti, Kosten der notwendigen Publikation, der Rechtshilfe, etc. auf, nicht jedoch Reisekosten. Nach dem Zürcher Recht kann "die Partei selbst für ihre persönlichen Umtriebe keine Entschädigung aus der Gerichtskasse beanspruchen" (Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, N 3 i. f. zu § 89. unter Hinweis auf SJZ 39, S. 83 Nr. 42).Auch der bundesrechtliche ("subsidiäre") Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst lediglich die Befreiung von der Pflicht zur Sicherstellung oder Hinterlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung vor Beginn des Prozesses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in "Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtssprechung des Schweizerischen Bundesgerichts", 50, und dort zitierte Judikatur). Auch der Hinweis auf das Haager Abkommen vom 1. März 1954 hilft der Rekurrentin nicht. In Art. 20 Abs. 1 der Konvention wird nämlich nur festgehalten, die Angehörigen der Vertragsstaaten seien "unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht" zuzulassen "wie die Angehörigen des Staates, in denen die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird".Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass in der Schweiz Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland das Armenrecht in dem Umfange gewährt werden muss, wie dies ihr Heimatstaat tut, dass also - wie dies die Rekurrentin unter Berufung auf Baumbach/Lauterbach, ZPO, N 2B zu § 115, dartut - auch Reisekosten zu entrichten sind. Massgebend bleibt im vorliegenden Falle das Zivilprozessrecht des Kantons Solothurn (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Vorgänger der Haager Konvention von 1954, dem Haager Abkommen vom 14. Dezember 1896/22. Mai 1897, BBl 1898 II, 770: "Über (.....) den Inhalt des Armenrechts, soweit nicht die Bundeskompetenz begründet ist, entscheidet die kantonale Gesetzgebung.").Dieses gibt - wie erwähnt - der Partei, welche der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig wird, keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Reisekosten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. April 1978