SOG 1978 Nr. 9
§ 16 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen, wenn - Einhaltung der Streitwertgrenze vorbehalten - der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Auch gegen die Bejahung der Zuständigkeit ist der Rekurs zulässig.
1. Der Kläger W. O. war in der Zeit vom Juni 1976 bis Februar 1977 für die Beklagte, die Bauunternehmung XY tätig. Er führte mit fünf Kollegen für sie Schalungs- und andere Maurerarbeiten aus. In der Folge klagte er gegen die Firma beim Arbeitsgericht Dorneck-Thierstein und machte eine Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 3993.85 nebst Zins geltend. An der Vermittlungsverhandlung vor dem Obmann des Arbeitsgerichtes erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit. Sie machte geltend, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unterakkordant tätig gewesen. Es handle sich deshalb nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Auftrag oder Werkvertrag. Der Obmann erliess hierauf am 12. April 1978 eine Verfügung, in der er feststellte: "Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist gegeben".Er eröffnet gleichzeitig, dass gegen diese Verfügung der Rekurs ans Obergericht gegeben sei. In der Begründung der Verfügung untersuchte der Obmann das Verhältnis zwischen den Parteien und kam zum Ergebnis, dass es sich um ein Arbeitsvertrags-Verhältnis handle, weshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben sei. - Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei.
2. a) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Obmann des Arbeitsgerichtes, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, überhaupt eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und ob gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses gegeben ist, Nur wenn dies der Fall ist, kann auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden. § 16 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973 bestimmt folgendes:
"1 Hält der Obmann das Arbeitsgericht für zuständig, lässt er unverzüglich die parteien, unter Androhung der Folgen des Ausbleibens, zur Vermittlungsverhandlung vorladen. Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen. Die Vermittlungsverhandlung soll innert 5 Tagen stattfinden.
2 Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig tritt er auf die Klage nicht ein.
3 Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig."
Normalerweise entscheidet das Gericht, das in der Sache zuständig ist, auch über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit über das Eintreten. § 16 Abs. 2 enthält insofern eine Besonderheit, als der Obmann, der hier als Instruktionsrichter amtet, auf die Klage nicht eintritt, wenn er das Arbeitsgericht als unzuständig erachtet. Fraglich ist hingegen, ob er, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, darüber ebenfalls eine Verfügung zu treffen oder den Entscheid dem Arbeitsgericht zu überlassen hat. Gesetzgebungspolitisch sind beide Lösungen denkbar. Es ist nun zu untersuchen, welche Lösung sich aus § 16 ergibt. Diese Bestimmung bedarf der Auslegung.
b) Der Richter hat bei der Rechtsanwendung vom Wortlaut der Norm auszugehen. Er hat also zunächst sprachliche Erwägungen anzustellen. Dabei bleibt er aber nicht stehen, sondern schreitet zur Auslegung (Tuor/Schnyder, ZGB, 9. Aufl. S. 35).Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. Dabei hat der Richter zunächst den Sinn der Norm zu ermitteln, der sich aus der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entstehungsgeschichte ergibt (Meier-Hayoz, Komm. zu Art. 1 ZGB N 151 und 210 ff.).Von diesem Sinn weicht er nur ab, wenn ernsthafte objektive Gründe dies gebieten (Meier-Hayoz, a.a.O. N 154 ff; Deschenaux, Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht II 85).Bei dieser objektivhistorischen Methode sind die Gesetzesmaterialien ein wichtiges Element bei der Ermittlung des entstehungszeitlich-objektiven Sinnes der Norm (Meier-Hayoz N 216), auch wenn bei ihr im Gegensatz zur subjektiv-historischen Methode der Wille des tatsächlichen Gesetzgebers nicht verbindlich ist.
c) Aus dem Wortlaut von § 16 und besonders aus der Stellung von Abs. 3 ist eher zu schliessen, dass der Obmann, wenn die Zuständigkeitsfrage bereits im Vermittlungsverfahren aufgeworfen wird, auch eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und dass dagegen Rekurs eingereicht werden kann. Sollte ein Rekurs nur gegen die in Abs. 2 erwähnte Verfügung möglich sein, wäre die Bestimmung über den Rekurs nicht als besonderer Absatz, sondern als zweiter Satz von Abs. 2 aufgeführt worden. Auch die Formulierung, dass gegen "seine" Verfügung Rekurs eingereicht werden kann, lässt schliessen, dass darunter nicht nur eine verneinende, sondern auch eine bejahende Verfügung zu verstehen ist. Zum gleichen Ergebnis führen die Gesetzesmaterialien. Im Entwurf des Justiz-Departementes vom April 1972 wies § 16 zwei Absätze auf. Der erste Absatz lautete im Wesentlichen gleich wie die jetzt geltende Bestimmung. Absatz zwei hatte folgenden Wortlaut: "Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese Verfügung ist der Rekurs des Klägers an das Obergericht zulässig." In den Vernehmlassungen zum Entwurf befassten sich das Obergericht und der Solothurnische Juristenverein mit § 16 Abs. 2. Das Obergericht warf die Frage auf, wie es sei, wenn sich der Richter trotz Einrede für zuständig hält. Der Solothurnische Juristenverein beantragte die Ergänzung, dass auch eine Verfügung des Obmannes, womit er die Zuständigkeit bejaht, durch Rekurs angefochten werden kann; beide Parteien sollten verlangen können, dass über die Zuständigkeit vorfrageweise entschieden werde. Der Gesetzesredaktor, Oberrichter Dr. Otto Furrer, hielt in seinen Bemerkungen zu den Vernehmlassungen diese Einwendungen für begründet und trug ihnen mit folgender Änderung Rechnung: "Der letzte Satz von Absatz 2 des § 16 wird Absatz 3 mit folgender Formulierung: Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig." Der neue Entwurf des Justiz-Departementes vom 12. Juli 1972 und der Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat enthielten die Absätze 2 und 3 in dieser geänderten Fassung. Der Bericht des Regierungsrates vom 25. August 1972 war auf Seite 22 hingegen immer noch so formuliert, wie wenn § 16 nicht geändert worden wäre. Wie im Bericht zum ersten Entwurf des Justiz-Departementes wurde nämlich dazu folgendes ausgeführt: "Hält jedoch der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese schriftliche Verfügung des Obmanns steht dem Kläger der Rekurs an das Obergericht zu (§ 16 AGG). " In der kantonsrätlichen Kommission und im Kantonsrat selbst gab es zum Inhalt der Absätze 2 und 3 von § 16 keine Bemerkungen. Bei den Beratungen im Kantonsrat vom 24. Januar 1973 wurde hingegen das Marginale, das im Entwurf "prüfung der Zuständigkeit" gelautet hatte, in "Vermittlungsverhandlung" geändert, da diese Formulierung dem Inhalt des Artikels besser entspreche. In der Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde zu diesen Bestimmungen lediglich ausgeführt, dass der Obmann unverzüglich zu prüfen hat, ob die hängige Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes fällt. Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass ursprünglich nur bei der Verneinung der Zuständigkeit, also beim Verschluss des Forums, eine rekursfähige Verfügung vorgesehen war, dass dann aber auf Grund von Einwendungen im Vernehmlassungsverfahren die gegenteilige Lösung gewählt wurde, wonach auch bei Bejahung der Zuständigkeit der Rekurs möglich ist. Dass in der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat diese Änderung nicht zum Ausdruck kommt, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
d) Die Auslegung nach dem Wortlaut und dem entstehungsgeschichtlichen Sinn ergibt demnach, dass der Rekurs sowohl gegen eine die Zuständigkeit verneinende als auch gegen eine sie bejahende Verfügung des Obmannes möglich ist, Es ist nun zu prüfen, ob objektive Gründe ein Abweichen von dieser Auslegung gebieten. Das könnte insbesondere in Frage kommen, wenn sie zu praktisch unbefriedigenden Konsequenzen führte. Solche Konsequenzen treten in der Tat ein, wenn der Obmann, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit entscheidet, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht oder ob es sich um ein anderes Vertragsverhältnis handelt, zu dessen Beurteilung das Arbeitsgericht sachlich nicht zuständig ist. Bei einem solchen Vorgehen wird nämlich mit der Beurteilung der Zuständigkeit weitgehend auch über den materiellen Anspruch entschieden. In casu hätte eine solche Bejahung der Zuständigkeit offenbar zur Folge, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls bejahen und damit die Ansprüche auf Ferienlohn und 13. Monatslohn grundsätzlich zusprechen müsste. Der Obmann und im Rekursfall das Obergericht müssten bei einer solchen Beurteilung der Zuständigkeit die Tatsachen, die für die Annahme eines Arbeitsvertrages von Bedeutung sind, vollständig feststellen. Gerade im vorliegenden Fall wären weitere Abklärungen angebracht. So begründen der Obmann und der Kläger das Bestehen eines Arbeitsvertrags-Verhältnisses unter anderem damit, dass ein Polier der Beklagten dem Kläger und seinen Kollegen für die Ausführung der Arbeiten konkrete Anweisungen erteilt habe, während die Beklagte behauptet, es habe sich nur um technische Hinweise über die Gestaltung des Werkes gehandelt. Ob hier ein für den Arbeitsvertrag charakteristisches Unterordnungsverhältnis bestand, könnte wohl nur durch die Einvernahme des poliers und der Parteien abgeklärt werden.
e) Die geschilderten unbefriedigenden Konsequenzen ergeben sich dann, wenn der Obmann zur Beurteilung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu prüfen hat, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ergibt sich jedoch aus § 16 AGG nicht. Nach Doktrin und Gerichtspraxis ist dort, wo sich die sachliche Zuständigkeit nach der Natur des streitigen Anspruches richtet, der Anspruch massgebend, wie er vom Kläger geltend gemacht wird (Leuch, Kommentar zur ZPO BE, N 1 zu Art. 142, N 1a zu Art. 1, N vor Art. 2 und N vor Art. 20, BGE 66 II 179).Darauf, ob der Anspruch auch begründet ist, kommt es nicht an; gerade darüber ist ja im Prozess zu entscheiden. Nicht massgebend für die Zuständigkeit wäre die Darstellung des Anspruches in der Klage nur dann, wenn der Kläger in der Absicht, den ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten zu umgehen, dem Anspruch eine Form gegeben hätte, die sich mit seiner wahren Natur nicht vertrüge (BGE 66 II 184). Im gleichen Sinn kommt es für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes darauf an, ob der Kläger nach dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht. Die Darstellung des Klägers wäre nur dann nicht massgebend, wenn bereits eine vorläufige Prüfung ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Wird die Überprüfung in diesem Sinne eingeschränkt, entsteht aus einer Verfügung des Obmannes, worin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht wird, für das Arbeitsgericht keine unangebrachte Bindung. Die Auslegung von § 16 AGG, die sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergibt und wonach der Obmann auf Einrede hin auch eine Verfügung zu erlassen hat, wenn er die Zuständigkeit bejaht, und dagegen der Rekurs zulässig ist, führt somit zu einem durchaus angemessenen Ergebnis, An dieser Auslegung ist deshalb festzuhalten. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obmannes des Arbeitsgerichtes ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten.
3. Die Ausführungen zum Eintreten haben ergeben, dass der Obmann die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen hat, wenn der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung nicht ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Kriterien angeführt, die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat in der Verfügung vom 12. April 1978 seine Auffassung, es handle sich um einen Arbeitsvertrag, sorgfältig begründet. Daraus ergibt sich zumindest, dass die Annahme, es liege ein Arbeitsvertrag vor, nicht offensichtlich unhaltbar ist, Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist demnach zu bejahen. Sie ergibt sich jedoch nicht aus der Begründung des Obmannes, wonach ein Arbeitsvertrag vorliegen würde, sondern nur daraus, dass eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Der Rekurs, mit dem erreicht werden will, dass das Arbeitsgericht als unzuständig erklärt wird, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Abweisung ist jedoch nicht die Auffassung des Obmannes bestätigt, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handle. Über diese Frage wird das Arbeitsgericht auf Grund weiterer Abklärungen zu entscheiden haben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Juli 1978