SOG 1979 Nr. 13

 

 

Art. 256 SchKG. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, dass die Konkursverwaltung eine von einer privaten Firma durchzuführenden Auktion anordnet, an der die Kunstsammlung des Gemeinschuldners verwertet wird.

 

 

Im Konkurs des Dr. P. P. ordnete die Konkursverwaltung eine Auktion an, an der die umfangreiche Kunstsammlung des Gemeinschuldners verwertet werden sollte. Die Konkursverwaltung beauftragte mit der Auktion die Firma Auctiones AG, Basel. Die Auktion fand unter der Leitung der Gantbeamtung der Stadt Basel nach Publikation und Verwendung eines Sammelkatalogs mit Schätzung und Auktionsbestimmungen am 23. und 24. Februar 1979 in der Kunsthalle Basel statt. Am 12. Februar 1979 reichten zwei Gläubiger und der Gemeinschuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Mit ihr wurde u. a. verlangt, dass die Anordnung der Auktion aufzuheben und der Auftrag an die Auctiones AG zu widerrufen sei. Der Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass die Durchführung einer privaten Auktion zur Verwertung von Massegegenständen unzulässig sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich für diese Auffassung u.a. auf ein Kreisschreiben des Zürcher Obergerichtes an die Konkursämter vom 23. August 1978. -- Der Präsident der Aufsichtsbehörde wies das Begehren um aufschiebende Wirkung, das die Beschwerdeführer gestellt hatten, ab, so dass die Auktion durchgeführt werden konnte. In der Folge wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, wobei sie in der Begründung zur Frage der Zulässigkeit einer privaten Auktion folgendes ausführte: Nach Art. 253 Abs. 2 SchKG ordnet die zweite Gläubigerversammlung "unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Konkurses an". Dazu gehört u. a. der Verwertungsmodus: Verkauf aus freier Hand oder öffentlicher Versteigerung (Art. 256 SchKG).Im vorliegenden Fall war in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung, die allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner zukam, der Antrag auf bestmöglichen freihändigen Verkauf, eventuell öffentliche Versteigerung vermerkt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, bis 10 Tage nach der Gläubigerversammlung Kaufofferten zu unterbreiten. In dem von der ausseramtlichen Konkursverwaltung anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung erstatteten Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven nach Art. 253 SchKG wurde auf die vorgesehene, spezielle Verwertung der Kunstgegenstände und Antiquitäten durch Auktion in der Kunsthalle Basel aufmerksam gemacht. Dem Bericht und dem Antrag stimmten die Gläubiger mehrheitlich zu. In einem zweiten Zirkularschreiben vom 15. September 1978 an alle Gläubiger und an den Gemeinschuldner wurden die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung bekanntgegeben und ausdrücklich auf die Auktion der Kunstgegenstände und Antiquitäten in der Kunsthalle Basel im Februar 1979 hingewiesen. Die Beschwerdeführer unterliessen es, gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung Beschwerde einzureichen. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerde nicht auf Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung (Art. 239 SchKG) beschränkt (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Bd. II, S. 126, 158), sondern ist gegen alle weiteren wegen Gesetzwidrigkeiten gegeben (Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 284; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung, 1978, S. 76 und Zitate).Die von der Konkursverwaltung vorgeschlagene, von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss gebilligte und ausreichend zur Durchführung bekannt gegebene auktionsweise Verwertung von Massegegenständen trägt der Besonderheit der zu veräussernden Beweglichkeiten Rechnung. Nicht nur die Schätzung von Kunstsachen und Antiquitäten, sondern auch deren Verwertung setzt Sachkenntnis voraus, die in der Regel einer Konkursverwaltung -- der amtlichen oder ausseramtlichen -- abgeht. Schon die äussere Gestaltung der Auktion durch vorgängige Ausstellung der Gegenstände in entsprechenden Räumen, durch Auflage eines bebilderten, mit Beschreibungen und Bewertungen versehenen Kunstkatalogs bringen Sachkunde und Verkaufsgeschick des Auktionators zum Ausdruck. Dadurch, dass die Konkursverwaltung -- nach Einholung verschiedener Offerten -- Sachverständige mit dem Verkauf der speziellen Gegenstände beauftragte, handelte sie den konkreten Verhältnissen entsprechend, also angemessen. Die Auktion als Verkauf -- ob privatrechtlichen Vertrag oder öffentlich-rechtliche Verfügung darstellend (Favre, S. 309; BGE 60 III 198; Jaeger, Praxis, S. 130; Fritzsche, Bd. I S. 285 mit Zitaten) -- lag in der ihr von der Gläubigerversammlung übertragenen Kompetenz der ausserordentlichen Konkursverwaltung und stellt keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften dar, nachdem den Gläubigern rechtsgenüglich Gelegenheit geboten war, Angebote zu machen, und mithin keiner bevorzugt war (Fritzsche, Bd. II S. 162 mit Zitaten).Die zitierte Weisung des Zürcher Obergerichtes an die Konkursämter vom 23. August 1978 (publiziert in BlSchK 1978 S. 158 f.) geht davon aus, dass die auktionsmässige Verwertung eine freiwillige öffentliche Versteigerung beinhalte. Die auktionsmässige Verwertung ist indessen keine öffentliche Versteigerung nach Art. 125, 256 SchKG und Art. 98 KV, sondern ein Verkauf aus freier Hand, wofür im Gesetz nur die Voraussetzungen, nicht aber die Durchführung geregelt sind. Als Voraussetzungen gelten: Beschluss der Gläubigerversammlung, gleiche Möglichkeit, Kaufsangebote zu machen, keine Gläubigerbevorzugung (BGE 50 III 67; 63 III 85).Im weiteren betrifft das in der Zürcher Weisung zitierte, den Entscheiden BGE 103 III 44 und 102 III 161 entnommene bundesgerichtliche "Unbehagen" die auktionsmässige Verwertung von gemeinschuldnerischem Grundvermögen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung Grundstücke nicht freihändig verkauft, sondern nur versteigert werden dürfen (Art. 133 und 156 SchKG), erscheint das höchstrichterliche "Unbehagen" bei auktionsweiser Verwertung von Grund- bzw. Liegenschaftsvermögen durchaus verständlich. Dagegen ist die Übertragung der Verwertung beweglichen Konkursvermögens an eine private Auktionsgesellschaft, der die von der Sache her geforderten Fachkenntnisse eigen sind, richtig und angesichts des offensichtlich grösseren Verwertungserlöses im Interesse der Gläubiger. Die Anordnung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, Kunstgegenstände und Antiquitäten des gemeinschuldnerischen Vermögens auktionsmässig verwerten zu lassen, war weder unangemessen noch gesetzwidrig.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 8. August 1979

 

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses wies die Beschwerde ab, wobei es allerdings die im vorstehenden Auszug behandelte Frage, ob es zulässig sei, Private mit der Verwertung von Aktiven zu beauftragen, obwohl diese Aufgabe grundsätzlich der Konkursverwaltung obliegt, offen liess – vgl. BGE 105 III 67.