SOG 1979 Nr. 1

 

 

Art.145 ZGB. Inwiefern kann der Ehemann mit Verfügung nach Art. 145 ZGB verhalten werden, über eheliches Vermögen Auskunft zu geben?

 

 

Zwischen den Ehegatten V.-S. ist ein Scheidungsprozess hängig. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 10. März 1978 im Sinne von Art. 145 ZGB, dass den Parteien bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Güterausscheidung jegliche Verfügung über eheliches Vermögen untersagt sei. Der Ehemann unterhält bei der Bank X. ein Lohnkonto. Davon bezog er am 10. März 1978 Fr. 7000.-- und am 25. März 1978 Fr. 4000.--. Die Ehefrau stellte beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, der Ehemann habe sich mit Belegen darüber auszuweisen, was er mit den beiden Beträgen gemacht habe. Der Ehemann beantragte Abweisung des Begehrens. Den Betrag von Fr. 7000.-- habe er vor Erlass des Verfügungsverbots abgehoben; am 25. März 1978 habe er nichts anderes getan als einen Betrag von seinem Bankkonto abgehoben. Das Verfügungsverbot habe er nicht übertreten. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Begehren der Ehefrau nicht ein. Diese erhob Rekurs. Zur Begründung brachte sie vor, die Fr. 11'000.-- gehörten güterrechtlich zur Errungenschaft. Sie habe deshalb Anspruch darauf zu wissen, was der Ehemann mit dem Geld gemacht habe. Da die Ehegatten unter jedem Güterstand zur Auskunftserteilung verpflichtet seien, könnten sie auch im Verfahren nach Art. 145 ZGB zur Auskunftserteilung verhalten werden. -- Der Ehemann beantragte Abweisung des Rekurses und machte geltend, es handle sich nicht um Errungenschaft. Die Auskünfte, welche die Ehefrau verlange, hätten mit dem Scheidungsprozess nichts zu tun, sondern seien typische Fragen aus dem Güterausscheidungsverfahren, das separat geführt werde.

 

Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung:

 

1. Nach Art. 205 Abs. 1 ZGB hat der Ehemann der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. Aufgrund der Auskunft kann sich die Ehefrau eventuell entschliessen, eine Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes nach Art. 205 Abs. 2 zu verlangen. Gegenstand der Auskunft ist nach Art. 205 Abs. 1 ZGB nur das eingebrachte Gut der Ehefrau, nicht das ganze eheliche Vermögen. Die Ehefrau hat keinen güterrechtlichen Anspruch, dass der Ehemann ihr auch über sein Eigengut Auskunft erteile, damit sie etwa die Einbringlichkeit ihrer Ersatzforderung beurteilen könne oder die Möglichkeit habe, zum Voraus ihre künftige Beteiligung am Vor- oder Rückschlag zu berechnen (Lemp N 6 und 9 zu Art. 205 ZGB und N 7 zu Art. 214 ZGB). Eine zusätzliche Auskunfts- und Editionspflicht des in Güterverbindung lebenden Ehemannes besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess. Nach BGE 90 II 467 hat er hier kraft Bundesrecht Auskunft über das von ihm verwaltete eheliche Vermögen zu geben und die gemachten Angaben zu belegen (vgl. auch ZR 1963 Nr. 73 S. 180 ff.).In der Besprechung dieses Urteils geht Merz (ZBJV 101, 1965, S. 379 ff) weiter und nimmt an, die Auskunftspflicht bestehe nicht erst im Scheidungsprozess, sondern sei aus dem Güterrecht allgemein abzuleiten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, so wäre nicht einzusehen, weshalb in Art. 205 Abs. 1 ZGB die Auskunftspflicht auf das eingebrachte Gut der Ehefrau beschränkt ist.

 

2. Ist der Ehemann nach dem materiellen Recht verpflichtet, über eheliches Vermögen Auskunft zu geben und dazu Belege vorzulegen. kann ihn der Massnahmenrichter im Scheidungsprozess dazu durch eine Verfügung nach Art. 145 ZGB verhalten (Bühler N 320 und 321 zu Art. 145 ZGB). Das Guthaben des Beklagten auf seinem Lohnkonto ist sicher nicht Einbringen der Ehefrau, sondern Errungenschaft und steht im Eigentum des Ehemannes. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB besteht somit dafür nicht. Wie dargelegt, ist der Ehemann dann zur Auskunft über das gesamte eheliche Gut verpflichtet, wenn es um die güterrechtliche Auseinandersetzung geht. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Keine Partei stellt in den Rechtsbegehren Anträge zur Güterausscheidung. Daraus und aus § 231 ZPO ist zu schliessen, dass sie die Güterausscheidung nicht im gegenwärtigen Prozess, sondern in einem separaten Verfahren durchführen wollen. Ist die Güterausscheidung jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, können auch noch keine Auskünfte verlangt werden, die nur für die Güterausscheidung von Belang sind. Nach Art. 145 ZGB hat der Massnahmenrichter nur die für die Dauer des Prozesses nötigen Massregeln zu treffen. Dabei muss er sich auf die für die Wahrung der Interessen der Ehegatten und der Kinder wirklich unerlässlichen Anordnungen beschränken (vgl. Bühler, N 25 zu Art. 145 ZGB).Eine Verfügung aber, die den Ehemann zur Auskunft über die Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Sachen verpflichten würde, stellt keine wirklich unerlässliche Anordnung dar und ist demnach keine "nötige" Massregel i.S. von Art. 145 ZGB. Es ist somit kein Rechtssatz erkennbar, aus der im jetzigen Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden könnte, über die Verwendung seiner Bezüge Auskunft zu erteilen. Das Begehren der Klägerin war mithin unbegründet. Ob der Gerichtspräsident bei dieser Rechtslage auf das Begehren nicht einzutreten oder es abzuweisen hatte, kann hier offen bleiben. Dem Sinne nach liegt eine Abweisung vor. Der Rekurs erweist sich als unbegründet.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. März 1979