SOG 1979 Nr. 20

 

 

Art. 6 Abs. 3 KV. Ein Beamter kann auch nur provisorisch wiedergewählt werden.

 

 

Der Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn beschloss, dass XY für die Amtsdauer 1977 bis 1981 "nur provisorisch wiedergewählt" werde. XY erhob gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine bloss provisorische Wiederwahl nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies diese Rüge ab mit der folgenden Begründung: Der Beschwerdeführer führt für seine Auffassung, dass eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig sei, verschiedene Gründe an:

 

a) Einmal macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahl eines Beamten sei ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Das gelte auch für die Wiederwahl. Die Zustimmung sei nicht nur für die Wahl (bzw. Wiederwahl) an sich nötig, sondern auch für die rechtliche Art des Beamtenverhältnisses. Es sei nicht denkbar, dass sich ein Beamter in ein anders geartetes Dienstverhältnis wählen lassen müsse als in dasjenige, für dessen Wahl er sich angemeldet und zu dessen Erneuerung durch Wiederwahl er sich (durch Unterlassen der Demission) zur Verfügung gestellt habe. Die Zustimmung zu einer provisorischen Wiederwahl habe nun der Beschwerdeführer nie erteilt, weshalb die nur provisorische Wiederwahl unzulässig und aufzuheben sei. Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden mit Ausnahme der Schlussfolgerung. Der Beamte, der durch Unterlassen seiner Demission einer Wiederwahl zum vornherein zugestimmt hat, kann eine Wiederwahl, die nur mit Einschränkung erfolgt, immer noch ablehnen (denn im voraus zugestimmt hat er, wie billigerweise anzunehmen ist, nur einer uneingeschränkten Wiederwahl).Durch eine Ablehnung wird die eingeschränkte Wiederwahl unwirksam. Es ist indessen falsch zu sagen, die provisorische Wiederwahl sei mangels Zustimmung unzulässig und sei deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben. Wenn der Beamte eine solche Wahl endgültig nicht annehmen will, muss er die Ablehnung erklären -- und nicht den Wahlakt mit einem Rechtsmittel anfechten. Lehnt er die provisorische Wiederwahl formell ab, gilt er als nicht mehr gewählt.

 

b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das solothurnische Recht kenne -- ausserhalb eines Disziplinarverfahrens -- die provisorische Wiederwahl nicht. Dem mit dem Wiederwahlbeschluss verbundenen Vorbehalt "nur provisorisch" fehle die gesetzliche Grundlage; der Beamte habe ein Recht auf einen Entscheid, der entweder auf Wiederwahl oder dann auf Nichtwiederwahl, nicht aber auf ein Drittes laute. Das solothurnische Beamtenrecht kennt das provisorische Dienstverhältnis in zwei Zusammenhängen: als Disziplinarstrafe und als Folge einer provisorischen Wahl. Es versteht sich von selbst, dass das Disziplinarrecht nicht herangezogen werden kann, um die Zulässigkeit der provisorischen Wiederwahl zu begründen. Zu untersuchen ist vielmehr, ob das im Staatspersonalgesetz vorgesehene Rechtsinstitut der provisorischen Wahl auch bei den Wiederwahlen nach Ablauf der Amtsdauer angewandt werden darf. Die provisorische Wahl ist ausdrücklich erwähnt in den §§ 4 und 13 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes. Hier steht, dass die Beamtenwahlen -- soweit sie nicht vom Volk oder vom Kantonsrat getroffen werden -- "vorerst provisorisch" zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmungen bezögen sich ausschliesslich auf die erstmalige Wahl, was im Wort "vorerst" zum Ausdruck komme. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich das Obligatorium einer bloss provisorischen Wahl gewiss nur auf die erstmaligen Wahlen bezieht. Wichtiger ist aber, dass das solothurnische Beamtenrecht die Einrichtung der provisorischen Wahl überhaupt kennt. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist ebenfalls eine echte Wahl. Es sprechen keine triftigen Gründe dagegen, dass die Wahlbehörde bei Ablauf einer Amtsdauer, wenn sie gegen die Weiterbeschäftigung des Beamten wesentliche Bedenken hat, aber vorderhand noch nicht zur harten Nichtwiederwahl (= Entlassung) schreiten möchte, vom grundsätzlich bestehenden Rechtsinstitut der provisorischen Wahl Gebrauch macht. Es besteht kein Anlass, an die gesetzliche Grundlage für die bloss provisorische Wiederwahl besonders strenge Anforderungen zu stellen; liegt doch die Annahme, eine bloss provisorische Wiederwahl sei grundsätzlich möglich, durchaus im Interesse der Beamten und nicht umgekehrt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls nur provisorisch wiederzuwählen, erlaubt der Wahlbehörde, zugunsten des Beamten Härten zu vermeiden und überhaupt die Proportionalität besser zu wahren. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, eine provisorische Wiederwahl sei an sich möglich, heftig wehrt, ist dies nicht Ausdruck einer entsprechenden generellen Interessenlage der Beamten; dieser Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers dürfte vielmehr damit zusammenhängen, dass er glaubt (vgl. Ziff. VII seiner Beschwerdebegründung), wenn die Möglichkeit einer provisorischen Widerwahl grundsätzlich verneint würde, sei er aus prozessualen Gründen automatisch als definitiv wiedergewählt anzusehen (ein Schluss, der rechtlich fragwürdig erscheint, aber hier nicht mehr zu untersuchen ist). Klar ist, dass die bloss provisorische Wiederwahl (als Verweigerung der definitiven Wiederwahl) gleich wie eine Nichtwiederwahl sachlich begründet sein muss und dass ihr ein Verfahren gleicher Qualität wie bei der Nichtwiederwahl vorausgehen muss (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtwiederwahl SOG 1977, Nr. 29).Sind aber diese Voraussetzungen gegeben, bestehen keine rechtlichen Hindernisse gegen eine bloss provisorische Wiederwahl. Mit Recht weist der Stiftungsrat u. a. darauf hin, dass der Regierungsrat in der Verordnung über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977 -- 1981 die eingeschränkte Wiederwahl ausdrücklich erwähnt (§ 3 Abs. 2).Der Beschwerdeführer macht geltend der Regierungsrat habe damit seine Vollziehungsverordnungskompetenz überschritten. Nach dem Gesagten trifft das nicht zu. Selbst ohne die Verordnungsbestimmung wäre eine bloss provisorische Wiederwahl denkbar.

 

c) Der Beschwerdeführer bringt im besonderen noch vor, bei Beamten, die vom Parlament oder vom Volk zu wählen seien, sei eine provisorische Wiederwahl zum vornherein nicht möglich. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit undenkbar, dass bei der einen Kategorie von Beamten eine Wiederwahl nur bedingungslos, bei der andern Kategorie dagegen eine Wiederwahl auch provisorisch zulässig sein soll. -- Dieser Einwand leuchtet nicht ein. Wenn die beiden Beamtenkategorien bei der erstmaligen Wahl hinsichtlich Provisorium verschieden behandelt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb das nicht auch bei der Wahl nach Ablauf der Amtsdauer möglich sein soll, ohne dass das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt ist.

 

d) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, an einer Pressekonferenz habe der Sprecher des Stiftungsrates erklärt, die provisorische Wahl bedeute ein "Sanktion" für das Verhalten von XY. Man habe es also mit einer Strafe zu tun, und eine solche könne nur in einem Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Der Ausspruch an der Pressekonferenz vermag den Beschluss des Stiftungsrates nicht anders zu qualifizieren, als es oben getan worden ist: Es handelt sich nicht um eine Disziplinarstrafe -- eine solche wäre in der Tat nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens möglich --, sondern um eine nach solothurnischem Beamtenrecht mögliche provisorische Wahl nach Ablauf der Amtsdauer. Das Wort "Sanktion" beinhaltet einen weiteren Begriff als den der Strafe. Im übrigen ist es nicht unzulässig, wenn die Wahlbehörde mit einer Nichtwiederwahl oder einer nur provisorischen Wiederwahl auf Sachverhalte reagiert, die an sich Anlass zu einem Disziplinarverfahren und einer Disziplinarstrafe sein könnten (BGE 103 Ib 321).Dabei kann sie wegen des Ermessensspielraumes, der ihr zusteht, auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beamtenpersönlichkeit eine Wiederwahl verweigern oder bloss eine provisorische Wahl zugestehen, auch wenn die Disziplinarfehler, die mitgewürdigt werden, eine disziplinarische Entlassung oder eine disziplinarische Versetzung ins Provisorium vielleicht noch nicht erlaubt würden (vgl. den eben zit. BGE).

 

e) Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Einwand, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig, nicht begründet.

 

(Die Frage, ob die bloss provisorische Wiederwahl aufgrund des vorliegenden Sachverhalts haltbar war, hatte das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen, da XY seine Beschwerde ausdrücklich auf die Rüge der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer nur provisorischen Wiederwahl beschränkt hatte.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1979